Diskrimierung in der Satzung? Gemeinnützigkeit gefährdet!

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In den letzten Wochen sorgte ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) in der vereinsrechtlichen Welt für Unruhe. Es handelt sich um das sog. „Freimaurer-Urteil“ vom 17.05.2017 (Az.: V R 52/15).

Ihre Satzung entscheidet, ob auch Ihr Verein nun um die Gemeinnützigkeit zittern muss.

Vereine, die gemeinnützig werden wollen und es bleiben möchten, müssen die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern, so ergibt es sich aus § 52 Abs. 1 Satz 1 AO. Da es sich bei der „Förderung der Allgemeinheit“ um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff handelt, war bislang nicht klar, ob dies noch der Fall ist, wenn ein Verein nur Männer, aber keine Frauen als Mitglieder zulässt. Hier hat nun der BFH in dem besagten Urteil diese Frage geklärt.

Geklagt hatte eine Freimauerloge, die traditionell nur Männer als sog. „Logenbrüder“ aufnimmt. Diese wollte wegen der Förderung der Religion als gemeinnützig anerkannt werden. Darüber hinaus begehrte sie die Steuerbegünstigung wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke. Beides wurde ihr durch das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf versagt. Auch vor dem BFH scheiterte die Loge.

Der BFH verneinte die Förderung der Allgemeinheit, da die Freimauerloge die Mitgliedschaft von Frauen ausschloss. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Förderung der Allgemeinheit“ ist wesentlich geprägt durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes zum Ausdruck komme. Nach Ansicht des BFH könne ein Verein nicht als gemeinnützig anerkannt werden, der entgegen dem Gleichheitssatz die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stelle. Dies sei keine Förderung der Allgemeinheit. Eine Differenzierung bei der Mitgliedschaft sei nur möglich, wenn sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Diese Diskriminierung von Frauen war nach Ansicht des BFH sachlich nicht gerechtfertigt. Auch eine Steuerbegünstigung wegen der Mildtätigkeit kam nicht in Betracht, da dies nicht mit dem Grundsatz der Ausschließlichkeit vereinbar sei. Ausschließlichkeit liegt vor, wenn Ihr Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt (§ 56 AO). Die Steuervergünstigung entfällt somit, wenn ein nicht begünstigter Zweck verfolgt wird, der Verein also zum Teil gemeinnützigen, zum Teil nicht gemeinnützigen Zwecken dient.

Beachten Sie, dass hier der Streitgegenstand nur die staatliche Anerkennung als gemeinnütziger Verein zur Erlangung unmittelbarer (Steuerfreiheit) und mittelbarer (Spendenabzug) steuerlicher Vorteile war. Vereine, die nicht gemeinnützig sind, können grundsätzlich auch (weiter) bei den Mitgliedern differenzieren.

Hinweis: Der BFH wies ausdrücklich darauf hin, dass sich das Urteil auch auf andere Vereine beziehen könne, wie beispielsweise Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, die nur Männer oder nur Frauen aufnehmen. Überprüfen Sie daher jetzt Ihre Satzung, ob auch Ihr Verein eine solche Einschränkung bei der Mitgliedschaft vorsieht. Wenn dies der Fall ist, muss ein sachlicher Grund für diese Differenzierung vorliegen. Beispielsweise könnte ein „Verein zur Unterstützung alleinerziehender Väter“ nur Männer aufnehmen.

Den vollständigen Text des Urteils finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzhofes: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=b460b9606fa0f09fb0dab2245c9c6636&nr=34871&pos=0&anz=1


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