Wegfall der Gemeinnützigkeit bei zu hoher Geschäftsführervergütung

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Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes:

Eine Kör­per­schaft ver­liert nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) ihre Ge­mein­nüt­zig­keit, wenn sie ihrem Ge­schäfts­füh­rer un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Be­zü­ge ge­währt. Ob im Ein­zel­fall eine sol­che unverhältnismäßig hohe Ver­gü­tung an­zu­neh­men ist, ist durch einen Fremd­ver­gleich zu er­mit­teln. Das hat der BFH mit Ur­teil vom 03.07.2020 (Aktenzeichen: V ZR 5/17)ent­schie­den, welches am 20.08.2020 veröffentlicht worden ist. Im Steuerrecht werden eine ganze Reihe von Vergünstigungen an den Status der Gemeinnützigkeit geknüpft, sodass das Urteil aus Sicht der betroffenen Körperschaft sehr negativ ist. 

Der Hintergrund:

Eine gemeinnützige GmbH wehrte sich gegen die Versagung ihrer Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt für die Jahre 2005-2010 wegen angeblich unangemessen hoher Bezüge ihres Geschäftsführers. Die gemeinnützige GmbH engagierte sich vor allem in der psychiatrischen Arbeit. Das Finanzamt führte bei der GmbH mehrere Betriebsprüfungen durch. Diese ergaben unter anderem, dass sie ihrem Geschäftsführer von 2005-2010 Jahresvergütungen von 136.000 Euro bis 283.000 Euro gezahlt hatte. Hinzu kamen noch diverse weitere Bezüge. Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass solche Bezüge sowie die sprunghaften Gehaltssteigerungen unangemessen hoch seien. Das Finanzamt entzog der gemeinnützigen GmbH daraufhin den Status der Gemeinnützigkeit. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die dagegen gerichtete Klage der GmbH ab und gab dem beklagten Finanzamt Recht.

Argumente des Bundesfinanzhofes:

Der BFH bestätigte diese Entscheidung, mit Ausnahme der Jahre 2006 und 2007. Maßgeblich für die Feststellung von unverhältnismäßig hohen Vergütungen sei ein sogenannter externer Fremdvergleich. Aus Sicht des BFH können als Ausgangspunkt hierfür allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein "Abschlag" für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist. Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist dem BFH zufolge unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts nach der Abgabenordnung handelt. 

Ausblick:

Der BFH betonte in seiner Pressemitteilung die potenziellen weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung. Das Urteil sei von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeige und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z.B. Miet-, Pacht-, Darlehensverträge) angewendet werden können.


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