Diskriminierende Ablehnung einer Bewerbung – welche Rechte hat der Bewerber?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kürzlich ist die E-Mail eines Arbeitgebers publik geworden, die einen diskriminierenden – und sehr einprägsamen – Vermerk dahingehend enthielt, dass man einen Bewerber wohl nur aufgrund seiner Herkunft abgelehnt hat. Das berichten zahlreiche Medien, unter anderem Welt online am 15.01.2020. Der Kündigungsrechtsexperte Anwalt Bredereck sagt, welche Rechte Bewerber in solchen Fällen haben.

Wer einen Bewerber wegen seiner Herkunft aus einem bestimmten Land oder einer bestimmten geografischen Region ablehnt – das Gesetz spricht von „ethnischer“ Herkunft und „Rasse“ –, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Mit der Folge, dass der Bewerber Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen kann, und zwar maximal in Höhe von drei Monatsgehältern. Einen Anspruch auf Einladung oder Einstellung hat der Bewerber nicht.

Meist bleibt die Intention des Arbeitgebers im Verborgenen; kaum jemand sagt offen, dass er beispielsweise einen dunkelhäutigen Bewerber wegen seiner Hautfarbe nicht einlädt, oder einen älteren Menschen wegen seines Alters, oder eine weibliche Bewerberin aufgrund ihres Geschlechts.

Eine Chance auf Schadensersatz haben abgelehnte Bewerber nur dann, wenn es ein Indiz gibt, dass auf Diskriminierung schließen lässt. Solche Indizien sind beispielsweise mitunter in Bewerbungsanzeigen zu finden, in denen man die Berufsbezeichnung in maskuliner Form formuliert ohne den Hinweis auf Geschlechterneutralität (m/f/d). Manchmal steht im Ablehnungsschreiben oder in der Begleitmail etwas, das darauf hindeutet – wie in dem oben genannten Fall.

Findet sich ein solches Indiz, kehrt sich die Beweislast um: Jetzt muss der Arbeitgeber beweisen, dass seine Ablehnung nicht auf einer Diskriminierung beruht – was in der Praxis eher selten gelingt.

Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, den Verdacht zu entkräften, steht dem Bewerber je nach Schwere der Diskriminierung ein Schadensersatz von bis zu drei Monatsgehältern zu. Hat der Arbeitgeber wegen Hautfarbe oder („ethnischer“) Herkunft diskriminiert, gehen die Gerichte hier regelmäßig an die Obergrenze. In anderen Fällen sprechen Gerichte Schadensersatz von ein bis zwei Monatsgehältern zu.

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