Dolmetscherkosten im Strafverfahren - die Staatskasse zahlt!

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Das Strafverfahren ist schon für deutsche Muttersprachler kaum bis gar nicht verständlich. Die Gerichtssprache ist Deutsch, doch klingt es es wie fremde Zunge. "Dolmetschen" von Justiz --> Hochdeutsch und Hochdeutsch --> Justiz kann hier der Strafverteidiger. 

Doch Spaß beiseite. Wie ist es eigentlich mit Beschuldigten von Straftaten, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind? Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld erklärt: Es besteht Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers. 

Dem Beschuldigten einer Straftat, welcher der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, steht nämlich gemäß Art. 6 Abs. 3 e) EMRK unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu. Der Anspruch aus Art. 6 Abs. 3 e) EMRK auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers ist nicht auf das Hauptverfahren beschränkt, sondern gilt ab der ersten polizeilichen Vorladung. Dies ergibt sich aus  § 187 Abs. 1 GVG. Die Kosten sind von der Staatskasse zu tragen - vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision. 

Die Kostentragungspflicht der Staatskasse für den Dolmetscher besteht gleichermaßen zugunsten des Inhaftierten wie auch auf freiem Fuße. Sie gilt bereits für das erste Mandatsanbahnungsgespräch mit dem Rechtsanwalt, auch wenn kein Mandat zustande kommt. 

Es ist völlig unerheblich, ob der Anwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet ist oder ob er Wahlverteidiger ist. Die kostenlose bzw. durch die Staatskasse zu zahlende Hinzuziehung des Dolmetschers besteht ganz unabhängig von den persönlichen  finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten / Angeklagten. Es bedarf insbesondere vor Beauftragung des Übersetzers keines förmlichen Antrags oder gar einer "Genehmigung" (vgl. OLG Hamm , Beschl. v. 25.3.2014 – 1 Ws 114/14).

Wichtig im Falle der Verurteilung: Ein nicht deutschsprechender Ausländer darf sogar im Falle späterer Verurteilung im Vergleich zum Deutschsprechenden kostenmäßig nicht schlechter gestellt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. August 2003 – 2 BvR 2032/01 –, juris). Daher ist nach Verurteilung in der späteren Gerichtskostenrechnung unbedingt darauf zu achten, daß die Dolmetscherkosten nicht enthalten sind (Mertens/Stuff/Mück in: Mertens/Stuff/Mück, Verteidigervergütung, 2. Aufl. 2015, 2. Festgebühren, Rn. 446); denn dem sprachkundigen Angeklagten wären sie ebenfalls nicht entstanden. Die Fundstellen sind oben ausdrücklich benannt, weil das immer wieder falsch durch die Justiz abgerechnet wird und leider zulasten des Verurteilten unbeanstandet bleibt.   

Ein gewissenhaft arbeitender Strafverteidiger berät Sie ab dem ersten Gespräch unter Beisein eines Dolmetschers für Ihre Muttersprache. Es ist unnötig und für Ihre Verteidigung sogar schädlich, "mit Händen und Füssen" zu kommunizieren. Fachanwalt für Strafrecht Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Münster, Borken, Ahaus, Gronau) bearbeitet Ihre Strafsache  auf Ihren Wunsch vom ersten Tag an mit einem Dolmetscher in Ihrer Landessprache - Sie müssen das aus oben genannten Gründen nicht selbst bezahlen. Die Dolmetscherrechnung geht unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörde.

Foto(s): Heiko Urbanzyk

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