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Domainverlust durch Schweigen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Inhaber einer bei der DENIC registrierten Internet-Domain konnten diese durch Schweigen beim Providerwechsel verlieren. Allerdings nur bei strikter Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens.

Damit die eigene Seite im Netz gefunden wird, braucht sie eine Internetadresse. Für die deutsche Top-Level-Domain „.de" vergibt diese das Deutsche Network Information Center - die DENIC. Die DENIC sorgt dabei dafür, dass bei Eingabe einer Internetadresse deren in ihrem Nameserver-System gespeicherte IP-Adresse zur Herstellung der Verbindung abgerufen wird - Vorgang der sogenannten Konnektierung. Die zuvor nötige Domainregistrierung nimmt die DENIC aber nur vor, wenn der künftige Domaininhaber einen Wohnsitz in Deutschland hat bzw. einen Vertreter mit einem solchen nachweisen kann und der gewünschte Domainname frei ist. Denn die Technik ermöglicht nur einzigartige Internet-Domains. Im Übrigen beantragt der künftige Domaininhaber die Adresse nicht unmittelbar bei der DENIC selbst. Stattdessen erfolgt die Registrierung über ein DENIC-Mitglied. Das sind in der Regel Internetdienstanbieter (Provider) oder IT-Firmen. Die Rechte und Pflichten regeln dabei sogenannte Domainverträge. Dabei hat gerade der Providerwechsel in der Vergangenheit öfter für Probleme gesorgt. Das inzwischen eingeführte Verfahren mittels Passwort soll dagegen weniger fehleranfällig sein.

Mitwirkung des Domaininhabers zwingend

Zu einem verkorksten Providerwechsel hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt. Der Kläger verlangte darin seine Domain zurück, die er durch einen gefälschten Providerwechsel verloren habe. Dabei hatte der neue Provider 2004 bei der beklagten DENIC eine Löschung der Domain beantragt. Diese hatte den bisherigen Provider daraufhin zweimal vergeblich per E-Mail zur Zustimmung mit dem Hinweis aufgefordert, dass zweimaliges Schweigen als Zustimmung gelte. Der BGH stellte zunächst klar, dass die DENIC gemäß des Domainvertrags dem Anmelder die Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver schuldet. Außerdem stelle der Löschungsantrag konkludent eine Kündigung des Domainvertrags dar. Allerdings stammte der Auftrag hier offenbar nicht vom Domaininhaber. Dieser hätte ihn aber über den neuen Provider stellen müssen, damit der Wechsel wirksam erfolgt. Den Auftrag dann sogar aus dem Schweigen des alten Providers herzuleiten, gehe zu weit. Die Mitwirkung des Domaininhabers ist folglich immer erforderlich.

Zuerst abgeschlossener Domainvertrag ist zu erfüllen

Die Forderung des Klägers, ihm die Domain deshalb wieder zu verschaffen, war außerdem nicht unmöglich. Die DENIC hatte dies behauptet, weil sie die Domain inzwischen neu vergeben hatte. Der BGH wies diesbezüglich darauf hin, dass der deshalb bestehende zweite Domainvertrag einer Rückübertragung nicht entgegenstehe. Bei zwei Verträgen bezüglich derselben Domain gelte das Prioritätsprinzip. Das heißt, der zuerst abgeschlossene ist zu erfüllen. Hinsichtlich des später geschlossenen Vertrags bestehe grundsätzlich nur eine Schadensersatzpflicht.

 (BGH, Urteil v. 25.10.2012, Az.: VII ZR 146/11)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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