Dopingmittel im Internet bestellt – Sie machen sich nach dem AntiDopG strafbar!

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Dopingmittel im Internet bestellt - Sie machsne sich nach dem AntiDopG strafbar!

Seit 2015 ist in der Bundesrepublik Deutschland das Anti-Doping-Gesetz in Kraft. Es hat zum Ziel, den Blindenfleck des Strafrechts in Sachen Doping aufzuhellen. Neben strafrechtlichen Konsequenzen bei einer Verletzung des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG), wurde eine lange Liste mit nun verbotenen Dopingmitteln herausgegeben. Bei einer so weitreichenden Verordnung kann man schnell ungewollt in strafrechtlich relevante Gewässer geraten.

Was Sie hier zum AntiDopG erfahren:

  • Das Anti-Doping-Gesetz
  • Wer vom Anti-Doping-Gesetz betroffen ist
  • Erlaubtes Doping
  • Vom AntiDopG betroffene Stoffe
  • Wann man sich strafbar macht
  • Strafen bei einem Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz
  • Erwerb von Dopingmitteln aus dem Internet
  • Wer Ihnen zu Seite steht

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Was ist das Anti-Doping-Gesetz?

Das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) trat am 10. Dezember 2015 in Kraft und soll für einen klaren gesetzlichen Rahmen und eine konsequente Ahndung von Doping sorgen. Im Zentrum des Gesetzes steht der Schutz der Gesundheit des Sportlers und der Erhalt der Fairness und Chancengleichheit im Sport.


Wen betrifft das Anti-Doping-Gesetz?

An das AntiDopG sind alle Personen gebunden, unabhängig von ihrem jeweiligen sportlichen Professionalitätsgrad. Es ist also nicht nur der leistungsorientierte, sondern auch der private Sport von den Regelungen betroffen. Die Argumentation, dass man sich selbst bspw. Anabolika verabreicht, ohne in einen Wettbewerb einzutreten und diesen zu verzerren, reicht nicht für eine Straffreiheit. In erster Linie steht die Gesundheit des Sportlers im Fokus und diese ist nach Auffassung des Gesetzgebers durch die Einnahme der aufgelisteten Mittel akut bedroht.


Wann ist Doping erlaubt?

Das AntiDopG findet in allen sportlichen Lebensbereichen Anwendung. Beispielsweise ein Kraftsportler, der seinen Muskelaufbau künstlich beschleunigen möchte oder ein Läufer, der seine Leistung steigern möchte, auch ohne in den Wettbewerb eintreten zu wollen, macht sich strafbar. Es ist beim Versuch das AntiDopG zu umgehen sehr wahrscheinlich, dass man durch andere leistungssteigernde Mittel mit dem Arzeimittelgesetz (AMG) oder Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Konflikt gerät. Ein legales Doping ist somit kaum möglich.


Welche Stoffe sind vom Anti-Doping-Gesetz betroffen?

Das AntiDopG richtet sich gegen rund 100 Stoffe, welche in folgende Klassen eingeteilt sind:

  • Anabole Stoffe    

  • Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe

  • Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

Die Liste der verbotenen Mittel untersteht einem konstanten Wandel, da stets der rechtliche Rahmen ausgereizt und neue Mittel fürs Doping „entdeckt“ werden. Es kommt daher in regelmäßigen Abständen zu Ergänzungen.

Eine wichtige Möglichkeit zur Orientierung bildet die „Kölner Liste“, auf welcher der Olympiastützpunkt Rheinland geprüfte Nahrungsergänzungsmittel und Medikamente ohne Dopingmittelzusätze listet.


Wann ist der Umgang mit Dopingmitteln strafbar?

Um sich nach dem AntiDopG strafbar zu machen, muss es nicht einmal zum Selbstdoping, also der eigenmächtigen Einnahme von Dopingmitteln, kommen. Es stehen schon Herstellung, Handel, Verschreibung und Besitz von Dopingmitteln unter Strafe. Gesteigert wird das Strafmaß durch eine tatsächliche Gefährdung oder Schädigung von Menschen und der Versuch bzw. die Begehung der Straftat in eigennützigem Interesse. Durch Doping verstößt man als Athlet auch gegen die Satzungen, Leitbilder oder Vorgaben seines Verbandes und muss mit zusätzlichen Konsequenzen und dem Ausschluss aus dem jeweiligen Verband rechnen.

Welche Strafen drohen beim Verstoß gegen das AntiDopG?

Kommt es zu Herstellung, Anwendung, Erwerb, Besitz, Handel oder Nutzung von Dopingmitteln, können bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe die Folge sein. Allein der Versuch ist schon strafbar.

Das mögliche Strafmaß kann auf bis zu 10 Jahre ansteigen, wenn es zur Gefährdung oder Schädigung von Menschen kommt oder eigennützig die Straftat begangen wird.

Beim Selbstdoping drohen hingegen „nur“ zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.


Gibt es Besonderheiten des AntiDopG bezüglich des Internets?

Eine besondere Ahndung oder Berücksichtigung erfährt das Thema Doping in Verbindung mit dem Internet nicht, es wird in gleichem Umfang wie im realen Leben angewandt. Es ist jedoch für den deutschen Internetnutzer eine unübersichtlichere Situation und ungewollte Straftaten können schnell zustande kommen. In einigen Ländern ist nämlich der Handel mit Dopingmitteln erlaubt und somit können diese über das Internet erworben werden. Kommt es also zu einem Kauf im Internet und die Behörden bekommen das mit, hat der Käufer in Deutschland strafrechtliche Konsequenten zu erwarten, der Händler im Ausland bleibt hingegen unbehelligt. Es ist auch nicht darauf zu vertrauen, wenn im Online-Handel eine angebliche Legalität der Substanzen beworben wird.

Mehr zum Thema AntiDopG erfahren Sie auch in unserem Rechtsblog:Anti-Doping-Gesetz - Was ist verboten?.


Wer kann Ihnen helfen?

Sollten Sie mit den Anti-Doping-Gesetz in Konflikt geraten sein, benötigen sie dringend einen rechtlichen Beistand. Die Rechtsanwälte von Dr. Brauer Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit zur Seite. Nehmen sie schnell und unkompliziert über das untenstehende Kontaktformular oder die angegebene Telefonnummer (auch über WhatsApp) mit uns Kontakt auf.

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