Doppelte Klausel zu Schönheitsreparaturen – unzulässige Summierung?

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Wenn es um die Unterzeichnung des Mietvertrags geht, ist man in Hinblick auf den angespannten Wohnungsmarkt oft großzügig. Doch bei Beendigung des Mietverhältnisses stellt sich dann oft die Frage: Muss ich wirklich renovieren?

Sofern die Formularklausel zu Schönheitsreparaturen wirksam ist, also keine unzulässigen Abwälzungen auf den Mieter oder starre Fristen enthält, ist davon auszugehen, dass eine Renovierungspflicht besteht, sofern der Zustand der Wohnung dies fordert oder der Mieter nicht bei Einzug in eine unrenovierte Wohnung gezogen war und dies bei Auszug auch noch beweisen kann. 

Gleiches gilt bei einer wirksamen Individualvereinbarung, auf die der Mieter im Rahmen der Vertragsverhandlungen hingewiesen wurde und die er bewusst unterzeichnet hat. Dann kann die darin enthaltene Verpflichtung zur Durchführung einer Endrenovierung unter diesen Voraussetzungen wirksam sein.

Doch was ist, wenn sowohl Individualvereinbarung als auch Formularklausel nebeneinander im Vertrag stehen ohne dass eine durchgestrichen bzw. als Sonderregelung hervorgehoben ist?

In diesem Fall soll kein Rosinenpicken gelten, nachdem der Vermieter oder Mieter die für sich günstigere Klausel auswählen und als verbindlich festlegen kann. 

Vielmehr wurde gerichtlich entschieden, dass in diesen Fällen eine unzulässige Summierung vorliegt, die den Mieter grundsätzlich von der Renovierungspflicht entbindet. 

Dementsprechend kommt eine solche Dopplung dem Mieter zu Gute, auch wenn mit der Renovierungsvereinbarung unter „Sonstiges“ oder als Anlage zum Mietvertrag anderes bezweckt war.

Um Streitigkeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses zu vermeiden, lohnt es sich daher für beide Seiten klare Regelungen zu treffen. Denn im Zweifel auf die Unwirksamkeit einer Klausel zu hoffen, hilft zwar vielleicht in diesem Fall – aber halt auch nicht immer.


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