Zuschlag für Einbauküche rechtens?

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In einem aktuell vor dem AG Berlin entschiedenen Fall (Az. 5 C 90/21) ging es um die Frage, ob ein Mieter neben der Miete einen Zuschlag für die in der Wohnung befindliche Einbauküche zahlen muss oder diese bereits in der Warmmiete enthalten ist.

Der Mieter sollte für eine Küche, die ihm vom Vermieter für 500,00€ zunächst zum Kauf angeboten war, monatlich neben der geschuldeten Miete 83,00€ für eben diese Küche zahlen, nachdem der Vermieter sich dazu entschieden hatte, sie selbst abzukaufen und in der Wohnung zu belassen.

Das Gericht teilte meine Auffassung, dass ein entsprechender Zuschlag nicht rechtens sei, zumal die Küche als wohnwerterhöhendes Merkmal im Rahmen der Mietpreisfestlegung auf Basis des Berliner Mietspiegels in die Nettokaltmiete hätte einfließen müssen und nicht darüber hinaus als Sonderposten geltend gemacht werden durfte.

Folglich war auch irrelevant, dass der Mieter sein Einverständnis zu dem Zuschlag mit Unterschrift unter den Mietvertrag erklärt hatte, da die Vertragsgestaltung an sich schon rechtswidrig war und der Mieter nachvollziehbar darlegen konnte, dass er die streitgegenständliche Wohnung ohne sein Einverständnis in den Küchenzuschlag nicht hätte anmieten können.

Die Gegenseite wurde somit zur Rückzahlung des Einbehalte für die Einbauküche verurteilt, die sie mit der Kaution verrechnen wollte, nachdem der Kläger die Zahlung des Zuschlags eingestellt hatte.

Dieses erfreuliche Urteil zeigt erneut, dass vertragliche Regelungen geprüft werden sollten, da insbesondere im Mietrecht die Vertragsfreiheit durchaus ihre Grenzen hat.

Ein Zuschlag für eine Einbauküche oder anderweitiges Inventar sollte nicht ohne weiteres akzeptiert werden, insbesondere wenn der Zuschlag nicht zeitlich befristet oder anderweitig begründet ist.




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