Doppelter Schmerz

  • 1 Minuten Lesezeit

Bekanntermaßen leben viele Paare in zweiter oder sogar dritter Ehe zusammen. Vielfach wird eine Regelung der Vermögensnachfolge für den Fall des Todes (noch) nicht getroffen. Ein unvorhersehbares Versterben eines Ehegatten zeitigt die Folge, dass sich der (die) überlebende Ehepartner(in) nunmehr in einer Erbengemeinschaft mit Kindern aus der vorhergehenden Ehe wiederfindet. Denn eine streitige Erbauseinandersetzung ist kostenträchtig, wenn sich die Erben untereinander nicht verstehen.

So ist es nicht selten, dass die Kinder aus erster Ehe im Rahmen einer Auseinandersetzung verletzte Emotionen aus der Trennung des Verstorbenen mit der ersten Ehefrau ausleben wollen. Eine Situation, die die Witwe neben dem Tod des Ehepartners vor große Herausforderungen stellt. Insbesondere dann, wenn diese Abkömmlinge bspw. aus einer Insolvenz ohnehin von ihrem Erbteil nichts haben, da der Anteil oder eine eventuelle Abfindung ohnehin in die Nachlassmasse fallen.

Diese Erbengemeinschaft kann auch dann, wenn bspw. ein gemeinschaftliches Haus noch nicht abbezahlt wurde, sehr unangenehme Folgen bis zur Teilungsversteigerung des Hauses haben. Denn wenn eine einvernehmliche Auseinandersetzung scheitert, bleibt nur dieser Weg und als Grundlage für die anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren stellt der Wert der Immobilie dar. Wenn es dann aus der aktuellen Ehe minderjährige Kinder gibt, ist häufig auch noch bei einer Auseinandersetzung das Vormundschaftsgericht mit einzuschalten.

Aus diesem Grunde sollte rechtzeitig eine Regelung in Form einer letztwilligen Verfügung zur Absicherung der neuen Familie getroffen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Karin Schrimper

Beiträge zum Thema