Drei, zwei, eins! Raus bist du! So schnell kann eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden

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Das Glück war anfangs noch groß. Der Vermieter war freundlich. Nett. Zuvorkommend. Perfekt. Die Miete war nicht zu hoch. Die Wohnung war super. Einen kleinen Hacken gab es. Der Vermieter wohnt in der Erdgeschosswohnung. Die Monate gingen ins Land und die Welt schien in Ordnung. Nach zwei Jahren kam der Brief. Kündigung! Geht das einfach so?

Kündigung nur mit Kündigungsgrund 

In der Regel muss der Vermieter einen Kündigungsgrund haben, um eine wirksame Kündigung auszusprechen. Er braucht ein berechtigtes Interesse. Die fristlose Kündigung wird vom Vermieter ausgesprochen, wenn der Mieter erheblich gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. Die ordentliche Kündigung kann vom Vermieter immer dann ausgesprochen werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat. In den meisten Fällen geht es um die Eigenbedarfskündigung. Hier weder noch, oder?

Kein berechtigtes Interesse als Kündigungsgrund

Es gibt jedoch auch eine Ausnahme von dieser Regelung. Eine Kündigung kann auch ohne berechtigtes Interesse ausgesprochen werden. Es gibt gemäß § 573a BGB eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit. Der § 573a Absatz 1 lautet:

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

In diesem Fall darf auch ohne berechtigtes Interesse gekündigt werden. Der Kündigungsgrund ist in diesem Fall diese besondere Wohnsituation im Sinne des § 573a Absatz 1 BGB. Ungerecht? 

Hintergrund dieser Regelung

Der Hintergrund für diese Entscheidung des Gesetzgebers ist das besondere Näheverhältnis. Bei nur zwei Wohnungen im Haus ist das Näheverhältnis ein anderes, als bei einem Mehrfamilienhaus. Die Parteien sitzen enger zusammen. Aus diesem Grund darf der Vermieter auch erleichtert kündigen. Aber!

Verlängerte Kündigungsfrist

Ein Punkt darf bei diesem Kündigungsgrund nicht vergessen werden. Die Kündigungsfrist verlängert sich immer um drei Monate. Die Folge kann sein, dass die Kündigungsfrist bis zu 12 Monate betragen kann, wenn das Mietverhältnis länger als acht Jahre gedauert hat. Vorsicht! 

Vorsicht!

Auch bei einer erleichterten Kündigung müssen alle formalen Voraussetzungen eines Kündigungsschreibens beachtet werden. Es muss beispielsweise im Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund genannt werden. Hier ist der § 573a Absatz 1 BGB zu nennen. Ein kleiner Fehler kann dazu führen, dass die komplette Kündigung unwirksam wird. Die Folge für den Mieter ist super. Die Kündigungsfrist verlängert sich erheblich.


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