Drittes Landgerichts-Kammer ordnet einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ADAXIO (GMAC) an

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Update: Nach dem Landgericht Berlin und dem Landgericht Potsdam hat nun eine weitere Kammer des Landgericht Berlin in einem weiteren Verfahren  mit Beshluss  die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet

Am 13.09.2022 erfolgte nunmehr in einem weiteren 3. Rechtsstreit - wieder durch das Landgericht Berlin - die Andordnung der einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung. Dies erfolgte für die betroffenen von RA Fürstenow vertretenen Kläger buchstäblich in "letzter Minute", war doch der Zwangsversteigerungstermin für den 13.10.2022 angesetzt, der dann aufgrund der Anordnung durch das Gericht aufgehoben werden musste.

In dem Rechtstipp vom 23.09.2021 hat Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei davon berichtet, dass das Landgericht Berlin eine von Rechtsanwalt Fürstenow erstrittene bahnbrechende Entscheidung zum einstweiligen Rechtsschutz einer Darlehensnehmerin der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH im Hinblick auf die gegen sie laufende Zwangsvollstreckung getroffen hat.

Am 24.01.2022 wurde dieser Rechtstipp dahingehend ergänzt, dass auch das Landgericht Potsdam einen nicht anfechtbaren gerichtlichen Beschluss erlassen hat, „wonach die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde […] ohne Sicherheitsleistung bis zu einer Entscheidung dieses Rechtsstreits in erster Instanz einstweilen eingestellt“ wird. Bis zu einer solchen Entscheidung darf die ADAXIO AMC GmbH nicht mehr zwangsvollstrecken und hat z.B. Lohnpfändungen, Kontopfändungen u.ä. einzustellen.

„Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig und erscheint keineswegs aussichtslos“ 

Im Falle, dass die ADAXIO AMC GmbH (GMAC-RFC Bank GmbH) unzulässigerweise die Zwangsvollstreckung betreibt, so steht dem Darlehensnehmer und Vollstreckungsschuldner das Recht zu, vor dem zuständigen Gericht im Rahmen einer sogenannten Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung gerichtlich vorzugehen. Da ein solches Klageverfahren erst mehrere Monate später entschieden wird läuft die Zwangsvollstreckung weiter. Daher ist es bereits im Rahmen einer solchen Vollstreckungsgegenklage ratsam, die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur Entscheidung des Rechtsstreits einstweilen, also vorläufig, zu beantragen. Eine solche Entscheidung trifft das Gericht aufgrund der Eilbedürftigkeit zeitnahe.

Einstweiliger Rechtsschutz auch durch das Landgericht Potsdam gegen die Zwangsversteigerung durch die ADAXIO AMC GmbH aus Grundschuldbestellungsurkunde

Die ADAXIO AMC GmbH (GMAC-RFC Bank GmbH) betreibt gegen die Mandanten von Rechtsanwalt Fürstenow aus der im Rahmen der Finanzierung der Immobilie durch die GMAC-RFC Bank GmbH  dieser erteilten Grundschuldbestellungsurkunde diverse Zwangsvollstreckungen.

Nach dem Landgericht Berlin in einem Parallelverfahren gewährte nun auch das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 14.01.2022 Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zugunsten der Antragsteller und Mandanten von RA Fürstenow.

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Landgericht Berlin OHNE Sicherheitsleistung

Das Landgericht Potsdam hat ebenso wie das Landgericht Berlin dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Sicherheitsleistung stattgegeben. Dies bedeutet, dass die Mandanten von RA Fürstenow andernfalls für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung über den zu vollstreckenden Betrag z.B. eine Bankbürgschaft hätten beibringen müssen.

Bedeutung für die mit Zwangsvollstreckung bedrohten oder bereits belasteten Darlehensnehmer der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH

Bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz lässt sich die Zwangsvollstreckung aufhalten; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dürfen bis dahin nicht mehr durchgeführt werden. Damit gewinnen die betroffenen Darlehensnehmer jedenfalls Zeit.

Das sollte beachtet werden

Das Urteil des BGH vom 08.07.2018 zugunsten der ADAXIO AMC GmbH (AZ.: V ZR 115/17) ist zu beachten, wobei sich nach Auffassung von Anwalt Fürstenow der BGH gerade nicht damit beschäftigt hat, ob die Titelumschreibung auf die umwandlungsrechtliche Rechtsnachfolgerin der GMAC-RFC Bank GmbH unzulässig gewesen ist.

Die Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsversteigerung ist durch eine einstweilige Einstellung nur aufgeschoben, nicht jedoch völlig aufgehoben. Es kommt letztendlich auf das Urteil des zu entscheidenden Gerichts an.

Haben auch Sie einen Darlehensvertrag mit der GMAC-RFC Bank GmbH abgeschlossen, und gegen Sie läuft die Zwangsvollstreckung durch die ADAXIO AMC GmbH so, berät Sie Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres individuellen Sachverhalts an.


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