Drogen und die Folgen für die Fahrerlaubnis

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In der Regel werden bei einer Kontrolle drogenbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt und dann von der Polizei das weitere Prozedere in die Wege geleitet. Um den Nachweis von Drogen zu führen, wird in der Regel eine Blutprobe angeordnet. Wird einer oder mehrere der folgenden Stoffe nachgewiesen, so ist zumindest ein Ordnungswidrigkeitenverfahren fällig.

  • Cannabis/Tetrahydrocannabinol (THC)
  • Heroin/Morphin
  • Morphin/Morphin
  • Kokain/Benzoylecgonin
  • Amphetamin/Amphetamin
  • Designer-Amphetamin/Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
  • Designer-Amphetamin/Methylendioxymethamphetamin (MDMA)

Die Folgen für die Fahrerlaubnis sind gravierend. Aus der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geht hervor, dass, wer regelmäßig Cannabis nimmt oder von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes abhängig ist, zur Führung eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet ist. Die Folge ist ein Sofortentzug der Fahrerlaubnis. Eine Fahrt unter der Wirkung von Drogen ist nicht erforderlich.

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1-3 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde bei

  • Abhängigkeit von Betäubungsmitteln,
  • Einnahme von Betäubungsmitteln oder
  • missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiven Arzneimitteln

ein ärztliches Gutachten an.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1-3 beizubringen, wenn

  • die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen wurde,
  • zu klären ist, ob der Betroffenen noch abhängig ist oder ohne abhängig zu sein die genannten Stoffe oder Mittel einnimmt oder
  • wiederholte Vergehen nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden.

Die gängigen Verteidigungsstrategien dagegen wurden bereits vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof entschieden.

(Urteil vom 10. April 2018 – 11 BV 18.259)

  1. Ein einmaliger Konsum kann nur angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probekonsums Cannabis zu sich genommen hat oder wenn frühere Konsumakte soweit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis genommen hat.
  2. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss.
  3. Bei einmaligem Cannabiskonsum sind bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten bereits nach 6 Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml feststellbar. Liegt der Wert höher, ist nicht von einem einmaligen Konsum auszugehen.
  4. Gelegentlicher Konsum bedeutet mindestens zweimal selbstständige Konsumvorgänge. In Bayern genügt nach wie vor ein Konsumvorgang.
  5. Ab 1,0 ng/ml THC fehlt das Trennungsvermögen zwischen Fahren und Cannabiskonsum.
  6. Ab 75 ng/ml THC-COOH (Carbonsäure) ist von gelegentlichem Konsum auszugehen.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, berate ich Sie gerne in meiner Kanzlei.


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