Was tun bei Vereitelung von Umgangskontakten

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Es gibt im Umgangsrecht immer wieder die Situation, dass ein Elternteil den Umgang mit dem anderen Elternteil unterbinden möchte und daher regelmäßig den Umgangskontakt verweigert. Was ist dagegen zu tun?

Von entscheidender Bedeutung ist hierbei der Zeitfaktor. Je länger ein Verfahren dauert, desto schlechter stehen die Chancen für eine erfolgreiche Umsetzung des Umgangsrechts. 

Von Bedeutung für eine erfolgreiche Vollstreckung ist ein ausreichend bestimmter Umgangstitel. Bei der richterlichen Ausgestaltung des Umgangs, ist der Umgang nach Art, Ort und Zeit des Umgangs zu regeln. Für eine ausreichende Bestimmtheit ist es insbeondere erforderlich, dass die genaue Zeit des Umgangs festgelegt wird. 

Liegt ein hinreichen bestimmter Umgangstitel vor, ist ein der gesetzlichen Möglichkeiten die Umgangspflegschaft. Diese ist klar vom begleiteten Umgang zu unterscheiden. Die Umgangspflegschaft dient der Durchsetzung des Wohlverhaltensgebots bei Pflichtwidrigkeiten in der Umgangsdurchführung. Der begleitete Umgang dagegen schränkt das Umgangsrecht ein und dient der Abwehr einer Kindeswohlgefährdung. 

Der Umgangspfleger hat die Befugnis, über den Ort des Umgangs, den Ort der Überegabe und eventuelle Nachholtermine zu entscheiden. 

Eine weiter Möglichkeit ist die Verhängung eines Ordnungsgelds/Ordnungshaft. Die Beteiligten sind allerdings bereits bei der Erstellung von Umgangstiteln ausdrücklich auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinzuweisen. Dies gilt sowohl für Umgangsbeschlüsse, als auch für Umgangsvereinbarungen mit gerichtlicher Billigung.

Ebenfalls in Frage kommt die Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts. Bei lang andauernden, hoch konflikthaften Umgangsstreitigkeiten kann das Familiengericht den Eltern das Umgangsbestimmungsrecht entziehen und eine Umgangsbestimmungspflegschaft anordnen. 

Außerhalb des Kindschaftsrechts kann eine Umgangsverweigerung durch die Verwirkung von Trennungsunterhalt und/oder nachehelichem Unterhalt sanktioniert werden. Allerdings genügen hierbei bloße Schwierigkeiten und Probleme bei Umgangsausübung nicht. 

Wie sie sehen gibt es gegen die Verweigerungshaltung des betreuenden Elternteils durchaus Mittel und Wege um diesen dazu zu bewegen dem andern Elternteil ein entsprechendes Umgangsrecht einzuräumen und dieses auch im verträglichen Miteinander zu gestalten. 


Haben SIe disbezügliche Probleme kontaktieren Sie mich gerne unter 08232 904968 


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