Drogenkonsum durch Soldaten - Strafverfahren, Disziplinarverfahren und Entlassung - Spezialist

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Was hat man als Soldat im Umgang mit Drogen zu beachten?

Gemäß § 17 (4) Soldatengesetz hat der Soldat alles in seinen Kräften stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich beeinträchtigen.

Die Zentrale Dienstvorschrift 10/5 verbietet jeglichen, auch geringen Konsum von Drogen:

„404. Der Missbrauch von Betäubungsmitteln stellt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit dar und kann die psychische und physische Einsatzbereitschaft der betroffenen Soldaten beeinträchtigen. Bereits der erstmalige und geringfügige Konsum „weicher” Drogen wie Haschisch oder Marihuana kann nicht vorhersehbare Wirkungen haben. Selbst nach einem symptomfreien Intervall von mehreren Tagen kann es zu einem Wiederaufflammen des Rausches kommen. In diesem Zustand sind unkontrollierte Reaktionen nicht auszuschließen.
Auch aufputschende und scheinbar leistungsfördernde Drogen wie z.B. Ecstasy bergen ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesundheit und können zu gravierenden Persönlichkeitsveränderungen führen. Daher ist der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln für Soldaten im und außer Dienst verboten...”

Wie sollte sich der Soldat verhalten?

Soweit ein Disziplinarvorgesetzter vom Drogenkonsum, etwa durch einen Dritten, Kenntnis erlangt, hat er den betreffenden Soldaten zu vernehmen. Die meisten Soldaten offenbaren sich frühzeitig dem Chef an. Gelegentlich wird dem Soldaten auch angeboten, dass die Sache nicht oder nur unwesentlich verfolgt wird, wenn er „auspackt”.

Als Soldat sollten Sie in keinem Fall eine Aussage machen und zunächst anwaltlichen Rat einholen.

Mitgliedern des Deutschen BundeswehrVerbands steht eine kostenlose (telefonische) Erstberatung zu.

Im Übrigen sind alle Soldaten aufgrund der notwendigen Drogenprävention innerhalb der ersten Wochen nach Diensteintritt in Zusammenarbeit mit dem Truppenarzt über die Gefahren des Betäubungsmittelmissbrauchs aufzuklären. Dies bedeutet, dass jedem Soldat nachgewiesen werden muss, dass er über die straf- und dienstrechtlichen Folgen aktenkundig belehrt wurde. Soldaten auf Zeit droht die Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG.

Der Verfasser, Oberstleutnant d.R. und Vertragsanwalt des DBwV, verfügt über 22 Jahre an Erfahrungen im Wehrrecht. Er vertritt Soldaten bundesweit vor allen deutschen Gerichten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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