Duldung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings

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Die Duldung nach § 60a AufenthG impliziert die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung. Sie setzt eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus, die vorübergehend nicht durchgesetzt werden kann. Für die Praxis ist vor allem der Fall des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wichtig. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, „solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird“. Gemeint ist damit z. B. der Fall, in dem zu dem Abschiebezielstaat keine Verkehrsverbindung besteht. Rechtliche Gründe sind z. B. vorübergehende oder auch dauerhafte krankheitsbedingte Abschiebehindernisse. Die Abschiebung eines Ausländers ist aber auch dann auszusetzen, wenn ihm dort eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Die zuständige Behörde hat sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Nach der Rechtsprechung des BVerwG müssen sich Ausländerbehörden ebenso wie die Verwaltungsgerichte in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in § 58 Abs. 1 a genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich, sondern tatsächlich auch erfolgen wird.


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