E-Auto-Ladestation für die Mietwohnung und Auswahl des Anbieters? Stehen Mietern beides zu?

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Mieter haben einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zum Einbau einer E-Auto-Ladestation aus   § 554 Abs. 1 BGB. Sind jene aber auch zur Wahl des Anbieters berechtigt?

Das Aufladen von Elektroautos ist für viele Mieter sehr umständlich. Zumeist muss das Elektroauto an einer öffentlichen Ladestation geladen werden, weil die entsprechende Infrastruktur für die Stellplätze bei der Mietwohnung fehlen. Eine entsprechende Installation einer Ladestation konnte nur in Absprache und dem Einverständnis des Vermieters erreicht werden.

Diese Situation wurde für Mieter jedoch durch eine Gesetzesänderung im September 2020, welche am 01.12.2020 in Kraft tat, nun erleichtert. Mieter haben demnach gem. § 554 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen an der Mietsache, wenn diese dem Laden von elektrischen Fahrzeugen dienen.


E-Auto-Ladestation für die Mietwohnung? Der Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters.

Der Anspruch für eine E-Auto-Ladestation lässt sich aus   § 554 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB entnehmen. Hiernach kann der Mieter vom Vermieter fordern, dass ihm bauliche Veränderungen an der Mietsache, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, genehmigt wird. 

Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind gemäß § 2 Ziffer 1 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge.

Mieter, die eine Ladestation für ihr Elektroauto installieren lassen wollen, tragen grundsätzlich auch die Kosten der Installation als auch die Betriebskosten, solange nichts anderweitig vertraglich mit dem Vermieter beschlossen wurde. 

Der Anspruch des Mieters gilt nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch bei Würdigung der Interessen des Mieters gem. § 554 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zugemutet werden kann. Wann dieser Fall jedoch eintritt, hängt von der konkreten Situation ab.


Mieter dürfen den Anbieter der Ladestation nicht selbst wählen.

In einem Urteil vor dem Amtsgericht München am 01.09.2021 (Az. 416 C 600/21) wurde es Mietern nicht zugesprochen, den Anbieter ihrer E-Auto-Ladestation selbst zu wählen.

In diesem Fall wollten die Mieter einer Wohnung innerhalb eines Wohnkomplexes eine Ladestation für ihr Hybridfahrzeug an ihrem Tiefgaragenstellplatz von einer selbst gewählten Fachfirma installieren lassen. Zum Wohnkomplex gehören an die 200 Mietparteien mit knapp 200 Tiefgaragenstellplätzen, welche über 2 Hausanschlüsse versorgt werden. 

Die beklagte Vermieterin hält dem entgegen, dass die vorhandenen Hausanschlüsse jeweils nur für 5-10 Stationen ausreichen würden und befürchte bei einem steigenden Interesse der anderen Mietparteien auch Ladestationen zu installieren, dass das Stromnetz überlastet werden würde.

Die Klage wurde vom AG München abgewiesen. Zwar können Mieter gem. § 554 Abs. 1 BGB die Erlaubnis vom Vermieter für bauliche Veränderungen verlangen, jedoch bestehe dieser Anspruch nicht, wenn die baulichen Veränderungen dem Vermieter nicht zugemutet werden können. Mietern soll es grundsätzlich frei stehen, wer mit der baulichen Veränderung beauftragt werden solle. Ebenso kann das Begehren des Vermieters, mehrere Mietparteien gleichzubehandeln, nicht weniger gewichtet werden. Sinnvoll sei dies auch im Hinblick eines friedvollen Umgangs mehrerer Mieter des Wohnkomplexes. 

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die sachlichen Bedenken der Vermieterin von den Mietern hinzunehmen und gleichzeitig eine Lösung gefunden werden müsse, die alle Interessen umfasse. Dazu führt das Gericht an, dass eine solche Lösung mit der Errichtung der Ladestation durch die Stadtwerke München erreicht werden könne, welche eine Überlastung besser verhindern könnten als ein privater Anbieter. 

Die vom Gericht aufgeführten Einschränkungen des Anspruchs der Mieter aus § 554 BGB seien für jene im Hinblick der Interessen der anderen Mietparteien und der sachlichen Bedenken der Vermieter hinzunehmen, vor allem da die Installation einer Ladestation grundsätzlich weiterhin erlaubt und möglich sei. Es wäre ungerecht gewesen, den Klagenden eine individuelle Lösung zuzugestehen, während man späteren Interessenten aufgrund mangelnder Kapazitäten ihre Ansprüche versagen müsste.


Können Mieter für ihre E-Auto-Ladestation staatliche Förderungen erhalten?

Für die Installation von privaten Ladestationen wurden  von der Bundesregierung Förderungsmittel zur Verfügung gestellt. Auf Antrag wurden diese über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geleistet. Aufgrund der Ausschöpfung der Fördermittel kam es seit dem 27.10.2021 zu einem Halt der Anträge. Bereits vor dem 27.10.2021 gestellte Anträge werden weiterhin gefördert, sodass Förderungszahlungen nach wie vor erhalten werden können. 

Am 23.11.2021 wurde von der Bundesregierung ein neues Förderprogramm, durch welches die gewerbliche Ladeinfrastruktur gefördert werden soll, beschlossen. Dieser Zuschuss an Förderungsmitteln soll aber lediglich für den Kauf und die Installation von Ladestationen gelten, die nicht öffentlich zugänglich sind. 


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Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung!


Quellen

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ag-muenchen-mieter-hat-keinen-anspruch-auf-ladestation-einbau-durch-selbstgewaehlte-firma

https://www.deurag.de/blog/elektroauto-zu-hause-laden/

https://www.hausundgrund-verband.de/aktuelles/einzelansicht/anspruch-auf-e-auto-ladestation-duerfen-mieter-den-anbieter-selbst-auswaehlen-5818/#:~:text=Mieter%20haben%20inzwischen%20einen%20Rechtsanspruch,welche%20Firma%20die%20Installation%20vornimmt.

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2021/41.php

https://www.enviam.de/elektromobilitaet/privatkunden/elektroauto-zuhause-laden/loesungen-mieter

https://www.enbw.com/blog/elektromobilitaet/laden/foerderung-fuer-wallboxen-was-wie-gefoerdert-wird/

https://www.autozeitung.de/e-auto-ladestation-mietwohung-eigentumswohnung-198183.html

https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/ladestation-mietwohnung



Foto(s): Foto von Ed Harvey von Pexels


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