E-Geld und dessen aufsichtsrechtliche Anforderungen im Lichte des Zahlungsdiensteaufsichtsrecht (ZAG)

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Mit dem Aufkommen digitaler Zahlungsmittel hat sich die Finanzlandschaft in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Eines dieser digitalen Zahlungsmittel ist E-Geld, das in Deutschland durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) reguliert wird. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) spielt dabei eine entscheidende Rolle bei der Einordnung und Überwachung von E-Geldgeschäften. Die Regulierung von E-Geld und die Anforderungen zur Erlaubnispflicht durch die BaFin stellen sicher, dass elektronisches Geld sicher und vertrauenswürdig verwendet werden kann. Durch strikte Vorschriften und Überwachung gewährleistet die BaFin die Integrität des Finanzsystems und schützt Verbraucher vor finanziellen Risiken und Betrug im Zusammenhang mit E-Geldgeschäften


Was ist E-Geld?

E-Geld ist nach der Legaldefinition des ZAG

jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.

E-Geld ist also eine Form von Geld, das elektronisch gespeichert, übertragen und verwendet werden kann. Im Gegensatz zu Bargeld wird E-Geld nicht in physischer Form ausgegeben, sondern existiert nur in digitaler Form.

Typische Beispiele für E-Geld sind Prepaid-Karten oder digitale Geldbörsen.


Regulierung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Das ZAG ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Regulierung von Zahlungsdiensten und E-Geld in Deutschland. Gemäß § 1 ZAG unterliegt die Ausgabe von E-Geld der Erlaubnispflicht durch die BaFin. Diese Erlaubnis ist erforderlich, um E-Geld im Rahmen eines geschäftsmäßigen Betriebs auszugeben oder zu verwalten.

Die BaFin überwacht E-Geld-Institute, um sicherzustellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf Kapitalausstattung, Sicherheit der ausgegebenen Mittel, interne Kontrollen und Risikomanagement. Darüber hinaus müssen E-Geld-Institute Anti-Geldwäsche- und Betrugspräventionsmaßnahmen implementieren, um die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten.


Anforderungen zur Erlaubnispflicht für E-Geld

Um eine Erlaubnis zur Ausgabe von E-Geld zu erhalten, müssen Unternehmen bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem:

  • Kapitalausstattung


E-Geld-Institute müssen über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um ihre Verpflichtungen gegenüber den Kunden abzusichern und finanzielle Risiken zu minimieren.


  • Sicherheit der ausgegebenen Mittel

Die Sicherheit der ausgegebenen Mittel hat oberste Priorität. E-Geld-Institute müssen sicherstellen, dass die Gelder der Kunden sicher aufbewahrt werden, beispielsweise durch die Trennung von Kunden- und Firmengeldern.


  • Interne Kontrollen und Risikomanagement


Es sind effektive interne Kontrollen und Risikomanagementsysteme einzurichten, um die ordnungsgemäße Abwicklung von Zahlungen sicherzustellen und Risiken wie Betrug oder technische Ausfälle zu minimieren.


  • Compliance und Geldwäscheprävention


E-Geld-Institute müssen strenge Compliance-Verfahren implementieren, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dazu gehören die Identifizierung und Überprüfung von Kunden sowie die Überwachung verdächtiger Transaktionen.


  • Berichtspflichten 


E-Geld-Institute sind verpflichtet, regelmäßige Berichte über ihre Geschäftstätigkeit und finanzielle Lage bei der BaFin einzureichen, um die Aufsichtsbehörde über ihre Aktivitäten zu informieren.


Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Unter bestimmten Umständen gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht zur Ausgabe von E-Geld. Diese Ausnahmen betreffen in der Regel Unternehmen oder Organisationen, deren Haupttätigkeit nicht die Ausgabe von E-Geld ist. Dazu gehören beispielsweise Unternehmen, die ausschließlich E-Geld in geringem Umfang ausgeben, Geschenkgutscheine, Treueprogramme und Bonuspunkte, interne Zahlungsmittel sowie Unternehmen, die E-Geld nur als Nebenprodukt im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen anbieten. Diese Ausnahmen unterliegen bestimmten Voraussetzungen, die einzelfallbezogen geprüft werden müssen.

Mögliche Ausnahmen können sich unter Umständen aus folgendem Grund ergeben:

  • Geschenkgutscheine


Die Ausgabe von Geschenkgutscheinen oder ähnlichen Zahlungsinstrumenten, die ausschließlich zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen bei einem bestimmten Händler verwendet werden können, fällt oft nicht unter die Erlaubnispflicht für E-Geld. Dies gilt jedoch nur, wenn der Gutschein nicht wiederaufladbar ist und bestimmte Einschränkungen erfüllt sind.


  • Treueprogramme und Bonuspunkte


Unternehmen, die Treueprogramme oder Bonuspunkte anbieten, die als Zahlungsmittel für zukünftige Einkäufe verwendet werden können, sind oft von der Erlaubnispflicht befreit. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn die Punkte oder Belohnungen nicht in bar eingelöst werden können und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.


  • Interne Zahlungsmittel


E-Geld, das ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Systems oder Netzwerks verwendet werden kann und nicht für externe Zahlungen genutzt wird, kann unter Umständen von der Erlaubnispflicht ausgenommen sein. Dies betrifft beispielsweise interne Währungen in Online-Spielen oder virtuellen Communities.


  • Verkauf von Waren oder Dienstleistungen


Unternehmen, die E-Geld nur als Nebenprodukt im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen anbieten, können unter bestimmten Bedingungen von der Erlaubnispflicht befreit sein. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn das E-Geld ausschließlich zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen beim ausgebenden Unternehmen verwendet werden kann.


Fazit

Die Frage, ob E-Geld überhaupt vorliegt – sowie die Frage, ob E-Geld einer Ausnahmeregelung des ZAG unterfällt -  muss aufgrund teils erheblicher Abgrenzungsschwierigkeiten einzelfallbezogen geprüft. Es empfiehlt sich daher den Rat eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.


Die Kanzlei WR Legal

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Foto(s): CL

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