ebay Kleinanzeigen - Vorsicht bei vorzeitig fingierten Kaufverträgen durch "Anzahlung"

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Offensichtlich gibt es eine neue Masche bei ebay Kleinanzeigen, mit der sofort ein Kaufvertrag fingiert wird, obwohl sich der Interessent den meist hochpreisigen Artikel (z.B. eine teure Markenuhr) zunächst vor Ort bei einem Dritten anschauen und erst dann über einen Kauf entscheiden wollte.

Sachverhalt:

Es ist für den trickreichen Anbieter ganz einfach: 

Man bietet mit schönen Fotos und langen vollmundigen Texten z.B. eine preislich interessante gebrauchte Markenuhr oder einen anderen teuren Luxusartikel an. Der Interessent führt die üblichen Telefonate mit dem Anbieter, bekommt vielleicht noch weitere Fotos und möchte sich die mehrere tausend Euro kostende Uhr aus verständlichen Gründen vor einem Kauf zunächst gerne in Natura ansehen. 

Der angeblich private Anbieter teilt mit, dass er weiter weg wohne, den Kaufgegenstand zwecks Ansicht jedoch zu einem Verwandten, Freund o.ä. schicken könne. Da er hierfür jedoch Kosten z.B. für einen Werttransport verauslagen müsse und nicht wisse, ob  der potentielle Käufer den Artikel dann auch wirklich erwerben würde, bittet er um eine "Anzahlung" von z.B. 50 Euro. Diese könne bei Abnahme angeblich auch mit dem Kaufpreis verrechnet werden.

Der nichtsahnende Interessent überweist den Betrag von 50 Euro dann mit dem Verwendungszweck "Anzahlung", sieht sich den Kaufgegenstand dann vor Ort bei einem Dritten an und merkt, dass er überhaupt nicht dem Angebot entspricht. Der Interessent teilt dem Verkäufer dann aus verständlichen Gründen mit, dass er den Artikel wegen schlechter Qualität oder fehlender Rechnung doch nicht kaufen werde. Der Anbieter verlangt unter sofortiger Androhung rechtlicher Schritte jedoch trotzdem die Bezahlung Zug um Zug gegen Übergabe des (häufig minderwertigen) Kaufgegenstandes und behauptet, ein Kaufvertrag sei schon längst zustande gekommen, was u.a. durch die "Anzahlung" bewiesen sei.

Rechtliche Konsequenzen:

Leider dringt der stets anwaltlich vertretene Anbieter der Ware damit in der Regel auch vor Gericht durch, falls der Kaufinteressent nicht durch entsprechende Beweise belegen kann, dass zunächst tatsächlich nur eine Besichtigung des Kaufgegenstandes vereinbart wurde. 

Die Beweisführung ist für den Interessenten auch deshalb schwierig, weil Telefonate und Absprachen regelmäßig ohne Zeugen erfolgen (das ungenehmigte Mithören eines Zeugen oder das Mitschneiden eines Gesprächs ist unzulässig und darf in einem Prozess nicht verwertet werden). Man sieht sich den Kaufgegenstand auch meistens alleine an. 

Letztlich wurde jedoch bereits mit der gezielt gesteuerten Angabe des Begriffs "Anzahlung" auf der Überweisung die richtige Weiche für den trickreichen Verkäufer gestellt. Denn ein Richter geht davon aus, dass jedem Verbraucher die Bedeutung dieses Begriffs bekannt sein müsse und eine "Anzahlung" eben nur im Rahmen eines bereits wirksam geschlossenen Kaufvertrages geleistet werden könne. Der Interessent ist dann schließlich gezwungen, den teuren, im Wert jedoch weit unter dem Kaufpreis liegenden Kaufgegenstand abzunehmen, obwohl er ihn so und zum angegebenen Preis niemals gekauft hätte.

Was kann man vorbeugend tun?

Es ist ratsam, sich bei Überweisungen aller Art gut zu überlegen, welchen Verwendungszweck man angibt. Bei Gesprächen mit dem Anbieter kann man im Einvernehmen mit diesem einen echten oder auch technischen Zeugen (Mitschnitt) hinzuziehen oder bei Ablehnung dieses Wunsches lieber gleich die Finger davon lassen. Auch mit eindeutigen Mails kann demonstriert werden, dass man zuerst nur besichtigen und ggf. erst dann kaufen wolle. Der Kaufgegenstand sollte auch nicht allein in Augenschein genommen werden, damit im Streitfall nachgewiesen werden kann, dass es sich entgegen der Beschreibung um minderwertige Ware handelte. 

Dass man den vollständigen Transaktionsablauf mit Mails, Screenshots und Fotos dokumentieren sollte, versteht sich von selbst. Diese Unterlagen können später vielleicht doch noch den Nachweis für eine bloße Besichtigungsabrede erbringen. Hierbei ist jedoch jedes einzelne Indiz auf seine Beweiskraft hin zu überprüfen.

Fazit: 

Auch bei ebay Kleinanzeigen mit der vermeintlichen Sicherheit einer Besichtigungs- und Prüfungsoption bei Abholung mit Barzahlung vor Ort ist Vorsicht geboten. 

Man sollte gerade bei hochpreisigen Angeboten klar und vor allem nachweisbar kommunizieren, dass man ohne eine vorherige Besichtigung des Kaufgegenstandes definitiv (noch) keinen Kaufvertrag abschließen werde. Ein Auto für mehrere tausend Euro kauft man schließlich auch nicht ohne Probefahrt.


Claudia Ostarek

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Versicherungs- und Sozialrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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