eGbR, GbR, rechtsfähige GbR, nicht rechtsfähige GbR: Wie viele GbRs und Ausprägungsformen gibt es nach dem MoPeG?

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Die rechtsfähige GbR und die nichtrechtsfähige GbR nach MoPeG

Nach § 705 BGB neuer Fassung gibt es eine rechtfähige und eine nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

So lauten die Absätze 1 und 2 in § 705 BGB wie folgt:

1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).

In den §§ 706 ff. BGB finden sich Vorschriften zur rechtsfähigen Gesellschaft und in den §§740 ff. BGB ist die nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts geregelt. Zudem wird bei der rechtsfähigen
GbR weiterhin zwischen der in das Gesellschaftsregister eingetragenen eGbR und der nicht in das Gesellschaftsregister eingetragenen GbR unterschieden.

Ob eine GbR rechtsfähig ist oder nicht, richtet sich somit grundsätzlich nach dem Willen der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr. D. h. die Rechtsfähigkeit der GbR richtet sich nicht nach der Frage Eintragung ja/nein.

Nach § 707 Abs. 1 BGB haben die Gesellschafter der rechtsfähigen GbR ein Wahlrecht, ob diese die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. Eine Pflicht zur Eintragung der GbR besteht nicht.

Allerdings hat eine eingetragene GbR gewisse Vorteile bzgl. einer nicht eingetragenen GbR wie zum Beispiel Grundbuchfähigkeit, Nachweis der Vertretungsberechtigung, Umwandlungsfähigkeit etc.

Eine Pflicht zur Eintragung besteht faktisch durch das MoPeG nunmehr bei Gesellschaften, die als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen sind oder etwa Anteile an einer GmbH halten. Ebenso müssen GbRs eine Eintragung vollziehen, wenn sie eine Umwandlung nach dem
Umwandlungsgesetz oder einen identitätswahrenden Statuswechsel vollziehen möchten. Das gleiche gilt, wenn eine GbR Aktien, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Designs oder sonstige, in öffentliche Register eingetragene Rechte erwerben möchte. In diesem Fall muss die Eintragung unverzüglich veranlasst werden.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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