Eigenverwaltung in der Insolvenz

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens übernimmt im Regelfall ein Insolvenzverwalter. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchzuführen.

Jedes Unternehmen ist verpflichtet, im Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, der das Verfahren durchführt. 

Das Unternehmen hat aber auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Eigenverwaltung zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann das Unternehmen auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens weiterhin in Eigenregie fortgeführt werde.

Warum Eigenverwaltung?

Das Ziel der Eigenverwaltung ist die Fortführung des Unternehmens durch das Management mit dem Ziel des langfristigen Erhalts der Unternehmung. Das Management soll das Unternehmen auch im Rahmen und mit Hilfe des Insolvenzverfahrens fortführen und hierdurch einen gesamtwirtschaftlichen Beitrag leisten.

Demgegenüber ist das normale Insolvenzverfahren in der Praxis regelmäßig auf die Verwertung des insolventen Unternehmens und die anschließende Löschung der Gesellschaft angelegt. Zu diesem Zweck geht die Befugnis, das von der Insolvenz betroffene unternehmerische Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter über.

Doch auch im Rahmen der Eigenverwaltung kann das Management des Unternehmens nicht nach Belieben frei entscheiden und handeln. Das Insolvenzgericht bestellt zugleich einen Sachwalter, der das Management beraten und überwachen soll. 

Dem Sachwalter stehen vereinzelt sogar Zustimmungsrechte in Bezug auf bestimmte Maßnahmen von besonderer Bedeutung zu. Insgesamt ähnelt die Funktion des Sachwalters der eines Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft.

Anforderungen an die Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung wird durch das Insolvenzgericht nur auf Antrag des insolventen Unternehmens angeordnet. Voraussetzung ist zunächst, dass ein Insolvenzgrund vorliegt. Insolvenzgründe sind die (drohende) Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

Ein Antrag auf Eigenverwaltung kann in jedem Insolvenzverfahren mit Ausnahme des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden. Er wird verbunden mit dem normalen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und kann sogar noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgeholt werden.

Weitere Voraussetzung für die Bewilligung einer Eigenverwaltung ist, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Hierzu sollte die Unterstützung des Gläubigerausschusses eingeholt werden, da die Anordnung in diesem Fall nicht als nachteilig für die Gläubiger gilt.

Besonderer Schutz durch das Insolvenzverfahren

Das Unternehmen ist bei der Eigenverwaltung durch das Insolvenzverfahren geschützt. Da es sich im Übrigen um ein normales Insolvenzverfahren handelt, müssen Altgläubiger nur quotal befriedigt werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Anordnung eines besonderen Schutzschirmverfahrens. Auf Antrag setzt das Insolvenzgericht eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. 

Es darf aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein, sodass ein solcher Antrag nur in den Fällen lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden kann. Ferner muss eine Bescheinigung über die Sanierungsfähigkeit vorgelegt werden.

Das Schutzschirmverfahren bietet den Vorteil, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt bzw. eingestellt werden können, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Risiken der Eigenverwaltung 

Die Eigenverwaltung ist für das Management nicht ohne Risiko. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer in Eigenverwaltung fortgeführten Gesellschaft entsprechend einem Insolvenzverwalter.

Das hierdurch entstehende Haftungsrisiko ist durchaus erheblich. Denn der Geschäftsführer haftet den Beteiligten für jede schuldhafte Verletzungen der ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten sowie für den Fall, dass bei Durchführung des Insolvenzverfahrens begründete Masseverbindlichkeiten nicht beglichen werden können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig LL. M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten