Einbruchdiebstahl im Versicherungsrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Die meisten Menschen und Firmen unterhalten diverse Versicherungen. Oftmals wird auch der so genannte Einbruchdiebstahl versichert, um das Hab und Gut zu schützen. Gerade jetzt in der dunklen Jahreszeit wird der Einbruchdiebstahl wieder zum Thema werden. Die Einbruchmethoden werden allerdings stets verbessert, so dass es oftmals den Versicherten schwer fällt, einen Einbruchdiebstahl unter Beweis zu stellen.

Hier beginnen sodann oftmals die Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und seinem Versicherer. Sofern keine oder wenige oder uneindeutige Einbruchspuren vorliegen, lehnen die Versicherer regelmäßig die Leistungspflicht ab, weil der Versicherungsnehmer den Tatbestand des Einbruchs nicht nachweisen kann.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof am 08.04.2015, Az. IV ZR 171/13 Stellung bezogen und die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt. Der Überlegung liegt die Denknotwendigkeit zu Grunde, dass die Täter stets versucht sind die Tat unbeobachtet und ohne Spuren zu begehen. Es ist daher dem Versicherungsnehmer oftmals nicht möglich den Ablauf im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Er genügt daher seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen kann die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen.

Fraglich ist sodann was ein Minimum an Tatsachen darstellt. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind.

Ist dem Versicherungsnehmer dieser Beweis gelungen, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war.

Demnach geht es darum, einen Einbruchdiebstahl wie folgt darzulegen und zu beweisen.

  1. a) Es sind die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort, jedenfalls im Wesentlichen vorhanden und danach nicht mehr auffindbar gewesen.
  2. b) Das äußere Bild muss in einer Gesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zulassen. Hierzu reichen bspw. nicht ganz unbedeutende Werkzeugspuren an der geöffneten Eingangstür als Indizwirkung für den behaupteten Einbruch. Stimmige Spuren, in dem Sinne, dass diese zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen, setzt es allerdings nicht voraus.
  3. c) Die Frage nach der Unwahrscheinlichkeit eines gewaltsamen Aufbruchs betrifft nicht mehr, das schon durch die vorhandenen Spuren erzeugte äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, sondern allein die Frage, ob trotz dieses äußeren Bildes eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die bloße Vortäuschung eines Einbruchs besteht, was vom Versicherer zu beweisen wäre.

Weitere Informationen unter www.anwaltskanzlei-cc.de

Anwaltskanzlei Canestrini Clark von Knorre Wiekhorst


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc-Torsten Canestrini

Beiträge zum Thema