Eine Frage der Beweislast bei Verdachtskündigungen

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Bei Verdachtskündigungen spielt die Beweislast die entscheidende Rolle.

Im Falle des Ausspruchs einer Verdachtskündigung muss der darlegungsbelastete Arbeitgeber Tatsachen vortragen, die nicht lediglich Fragen aufwerfen, Zweifel aufkommen lassen und mehr oder weniger starke Vermutungen indizieren.
 Es müssen schwerwiegende Tatsachen angeführt werden, die einen dringenden Verdacht begründen, der Arbeitnehmer habe die behauptete Pflichtverletzung begangen.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt zwei Wertstoffhöfe. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V ist das Arbeitsverhältnis ordentlich unkündbar. In den Jahren 2012 und 2013 kam auf beiden Wertstoffhöfen in großem Umfang Altmetall abhanden. Seither wechseln die Arbeitnehmer der Beklagten nach kurzfristiger Ankündigung zweimal im Jahr zwischen den beiden Höfen ihren Arbeitsort. Trotz der regelmäßigen Personalwechsel kam im Frühjahr 2019 erneut auf einem der Wertstoffhöfe eine Tonne mit Altmetall abhanden.

Am Montag, den 25.03.2019, wurde der Kläger gegen 7:40 Uhr (5 Minuten vor Dienstbeginn) in Arbeitskleidung auf dem Wertstoffhof von seinem Teamleiter angetroffen. Er war mit einer Karre, auf der sich ca. 57 kg Messing- und Kupferschrott im Wert von ca. 200 Euro befanden, unterwegs zu einem Teil des Betriebsgeländers, in dem sich zum einen ein kleiner Lagerraum befand und zum anderen der Kläger regelmäßig sein Privatfahrzeug parkte. Als der Teamleiter den Kläger ansprach, erschrak dieser sichtlich. Der Kläger nahm schriftlich zum Verdacht "einer groben Pflichtverletzung sowie der Verdacht einer arbeitsplatzbezogenen Straftat" Stellung. Er erklärte, er habe das Metall in Sicherheit bringen und in dem kleinen Lagerraum einschließen wollen.

Der Personalrat widersprach der Kündigung. Dennoch kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.04.2019 außerordentlich fristlos. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat diesbezüglich keinen Erfolg.

Wenn Sie Fragen zu der Frage der Beweislast bei Verdachtskündigungen haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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