Eine gute Idee? Wenn die Rechtsschutzversicherung bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht eine Mediation anbietet

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Mittlerweile gibt es einige Rechtsschutzversicherungen, die für Gewerbetreibende auch eine Rechtsschutzversicherung im gewerblichen Rechtsschutz anbieten. Bei Erhalt einer Abmahnung, u.a. im Wettbewerbsrecht,  kann daher je nach abgeschlossenem Vertrag Versicherungsschutz bestehen mit der Folge, dass die Rechtsschutzversicherung, häufig bis zu einem gedeckelten Betrag, die Rechtsberatungskosten bzw. Rechtsverteidigungskosten oder Gerichtskosten erstattet. Was konkret versichert ist, hängt häufig vom jeweiligen Rechtschutzversicherungsvertrag ab.


Wenn die Rechtsschutzversicherung zunächst eine Mediation empfiehlt


Rechtsschutzversicherungen sind naturgemäß daran interessiert, die Rechtsschutzfälle ihrer Versicherungsnehmer mit möglichst wenig Kosten zu erledigen. Teilweise wird dem Versicherungsnehmer daher zunächst angeboten, einen von der Rechtsschutzversicherung vorgeschlagenen Mediator einzuschalten. Die Kosten für die Mediation trägt dann die Rechtsschutzversicherung.


Was ist eine Mediation?


Bei einer Mediation wird ein Mediator eingeschaltet. Der Mediator ist ein neutraler Vermittler, der versucht, eine für beide Seiten akzeptable Lösung herbeizuführen. Ein Mediator ist kein Parteivertreter, d.h. er berät nicht einseitig eine Partei. Gewünschtes Ziel einer Mediation ist daher eine einvernehmliche Regelung bzw. ein Vergleich.


Mediationen werden auch im Wirtschaftsrecht genutzt. Zudem sieht die Zivilprozessordnung vor, dass auch Klageverfahren über einen Mediationsrichter gütlich geregelt werden können.


Eignet sich eine Mediation bei einer Abmahnung?


Bei einer Abmahnung sei es im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht, fordert der Abmahner aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes oder eines Markenrechtsverstoßes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten und ggf. Auskunft und Schadenersatz.


Die Forderungen des Abmahners sind daher klar, es lässt sich in der Regel auch beurteilen, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Eine gerichtliche Mediation in wettbewerbsrechtlichen Verfahren ist nach meiner Auffassung nicht sinnvoll. Eine außergerichtliche Mediation kann sich nach meinem Eindruck eigentlich nur auf die Abmahnkosten beziehen.


Wenn eine Rechtsschutzversicherung bei einer Abmahnung ein Mediationsverfahren empfiehlt


Uns ist bekannt, dass Rechtsschutzversicherungen, bei denen auch gewerblicher Rechtsschutz versichert werden kann, im Falle einer Abmahnung dem Versicherungsnehmer einen Mediator und ein Mediationsverfahren empfehlen. Dieses Angebot wird dem Versicherungsnehmer dadurch schmackhaft gemacht, indem es zum Teil keine Wartezeit gibt und auch keine Selbstbeteiligung geltend gemacht wird. Dem Versicherungsnehmer ist es, wenn die Vertragsbedingungen es zulassen, jedoch unbenommen, das Angebot eines Mediationsverfahrens, vermittelt durch die Rechtsschutzversicherung, abzulehnen und gleich eine Deckungszusage für eine anwaltliche Unterstützung einzuholen.


Im ersten Schritt nach Erhalt einer Abmahnung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung an einen Mediator abzugeben, halten wir für sehr problematisch:


Ein Mediator muss nicht zwangsläufig ein Rechtsanwalt oder Volljurist sein. Nach unserem Eindruck versucht der Mediator in erster Linie die Höhe der Abmahnkosten zu verhandeln.  Eine weitere Rechtsberatung zu der Abmahnung findet durch den Mediator nicht statt, was insofern nachvollziehbar ist, als dass dies auch nicht Aufgabe des Mediators ist.


Die sich daraus ergebenen Praxisprobleme sind weitreichend:


Wenn ein Mediator mit dem Abmahner oder seinem Rechtsanwalt eine einvernehmliche Lösung bespricht, wie z. B. die Abgabe einer Unterlassungserklärung bei Reduzierung der Kosten, bleiben viele Punkte ungeklärt:


Dazu gehört zunächst die Frage, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist.


Hinzu kommt, dass Abmahnkosten nur dann zu erstatten sind, wenn die Abmahnung bestimmte formelle Anforderungen erfüllt, wie z. B. Angaben zu den Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung, zur Art und Weise, wie sich die Abmahnkosten berechnen, etc.


Werden die Formerfordernisse nicht eingehalten, kann eine Abmahnung wirksam sein, ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht jedoch dann nicht.


In der Regel, so unser Eindruck, geht es in der Mediation „nur“ um die Abmahnkosten, bei gleichzeitiger Abgabe der Unterlassungserklärung.


Um jedoch beurteilen zu können, ob es sinnvoll ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sind wiederrum weitere Aspekte wichtig, die im Rahmen der Mediation nicht geklärt werden:


  • Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?
  • Ist die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht vielleicht zu weitgehend?
  • Was, dies ist mir aus meiner langjährigen Beratungspraxis bekannt, zudem ein weiteres Problem ist, ist die Reichweite der geforderten Unterlassungserklärung:


Vielen Abgemahnten ist nicht klar, dass die Unterlassungserklärung sehr viel weitreichender ist, als es auf erstem Blick den Anschein haben kann. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung gilt nicht nur für den abgemahnten Fall, sondern vereinfacht gesagt ganz grundsätzlich. Dies bedeutet, dass die Unterlassungserklärung z. B: für alle Online-Plattformen gilt, die der Abgemahnte nutzt oder auch für alle Produkte, wie z. B. grundpreispflichtige Produkte, Textilien, etc.


Zudem geht es nach der aktuellen Rechtsprechung in einer Unterlassungserklärung nicht nur darum, etwas zukünftig zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung kann, ohne dass dies in der Unterlassungserklärung erwähnt wird, auch Beseitigungsansprüche zur Folge haben. Dies kann z. B. relevant sein, wenn es sich um eine produktbezogene Abmahnung handelt, wie z. B. einem nicht-verkehrsfähigen Produkt oder einem fehlerhaft gekennzeichneten Produkt. Hier kann es im Zusammenhang mit der Unterlassungsverpflichtung ohne weitere Erwähnung auch Rückrufansprüche gegenüber gewerblichen Abnehmern geben.


Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die in der Abmahnung in der Regel innerhalb einer kurzen Frist gefordert wird, sollte daher nur dann abgegeben werden, wenn diese auch ohne Wenn und Aber zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung eingehalten werden kann.


Aus diesem Grund empfehlen wir unseren Mandanten regelmäßig, trotz Berechtigung der Abmahnung keine Unterlassungserklärung abzugeben.


Soweit ein Mediator die Abmahnung nicht rechtlich berät und prüft, sondern dessen Ziel eine einvernehmliche Konfliktbeilegung ist, gehen wir davon aus, dass diese Aspekte in einer Mediation gegenüber dem Versicherungsnehmer in der Regel keine Rolle spielen und auch nicht weiter erläutert werden.


Meine Meinung ist:


Eine Mediation ist m.E.  in den allermeisten Fällen bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ungeeignet bzw. kann ggf. mit erheblichen Risiken und finanziellen Folgen verbunden sein.


Meine Meinung ist ebenfalls: Bei einer Abmahnung lieber gleich zum Fachanwalt.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, lassen Sie sich durch einen Fachanwalt beraten Sie können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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