Eine Kontovollmacht macht aus einem fremden Bankkonto keinen Selbstbedienungsladen

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Eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz zeigt auf, welche Verpflichtungen die Erteilung einer Kontovollmacht für die bevollmächtigte Person mit sich bringen kann.

Der landläufige Irrglaube: 

Diejenige Person, welche mit einer Kontovollmacht ausgestattet worden ist, meint, sie dürfe aufgrund der Vollmacht das Geld auf dem Konto der anderen Person nach eigenem Gutdünken verwenden und sie sei niemandem Rechenschaft schuldig.  

Häufig sind es ältere Menschen, denen der Weg zur Bank zu beschwerlich wird. Sie wenden sich an Angehörige oder Nachbarn/Freunde und bitten diese, für sie zur Bank zu gehen, um dort bspw. Geld abzuheben oder Bankgeschäfte vorzunehmen. Oftmals spielt sich eine solche Handhabe als Routine ein und wird dann über Jahre hinweg praktiziert. Was für die Beteiligten wie eine bloße Gefälligkeit gelebt wird, kann aus rechtlicher Sicht als so genanntes Auftragsverhältnis mit weitreichenden Rechten und Pflichten eingeordnet werden. 

So vertritt die Rechtsprechung seit langem, dass bei Erteilung einer Kontovollmacht in der Regel nicht von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen ist, sondern ein Auftragsverhältnis zwischen der vollmachtgebenden Person und der bevollmächtigten Person entsteht. Das OLG Koblenz hat diese Rechtsprechung in einer Entscheidung, welcher ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Mainz vorausging, kürzlich nochmals bestätigt.

Die rechtliche Grundlagen:

Ein Auftrag stellt einen Vertrag dar. Das Zustandekommen eines Auftrags setzt deswegen den Willen voraus, sich rechtlich zu binden. Ein Auftragsverhältnis kann auch konkludent, d. h. stillschweigend eingegangen werden. Der Wille, sich rechtlich zu binden, kann auch dann angenommen werden, wenn zwischen den Parteien bloß von einer Bitte oder einer Gefälligkeit die Rede ist. Es ist insofern darauf abzustellen, ob für die Person, die die Vollmacht erteilt, erkennbar wesentliche Interessen, bspw. erhebliche Vermögenswerte auf dem Spiel stehen. Dies lässt regelmäßig auf einen Rechtsbindungswillen der Parteien schließen, es kann dann nicht mehr von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden.

Im Rahmen eines solchen Auftragsverhältnisses ist die bevollmächtigte Person gegenüber der Person, die die Vollmacht erteilt hat, unter anderem verpflichtet, über die von ihr getätigten Verfügungen bzw. den Verbleib der Einnahmen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und ggf. unrechtmäßig vereinnahmte Beträge zurückzuzahlen.

An das Zustandekommen bzw. Vorliegen eines Verzicht auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch die vollmachterteilende Person stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen.

Die Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung und können (bspw. von den Erben, wenn die vollmachterteilende Person zwischenzeitlich verstorben ist) auch für zurückliegende Zeiträume geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung vertritt insofern teilweise, dass die Verjährung dieser Ansprüche erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses, bspw. durch Tod der Person, die die Vollmacht erteilt hat, beginnt. 

Der konkrete Fall: 

In dem betreffenden Fall hatte das Landgericht Mainz das Zustandekommen eines Auftrags bejaht, weil die betagte Vollmachtgeberin die bevollmächtigte Person gebeten hatte, für sie Kontoabhebungen zu tätigen und ihr zu diesem Zweck die EC-Karte übergeben und die PIN mitgeteilt hatte. 

Die bevollmächtigte Person hatte in einem Zeitraum von neun Monaten, bis zum Tod der Vollmachtgeberin einen Betrag in der Größenordnung von 45.000 € von deren Konto abgehoben. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin wurde die Bevollmächtigte von den Erben auf Rückzahlung des Betrags verklagt, den sie für sich selbst vereinnahmt hatte.

Das Landgericht Mainz (Az. 3 O 193/17) hat der Klage stattgegeben. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem OLG Koblenz (Az. 12 U 7/20) erging am 10.06.2020 Hinweisbeschluss, mit welchem die Entscheidung des Landgerichts Mainz letztendlich bestätigt wurde. 

Fazit:

Durch Erteilung einer Kontovollmacht entsteht in der Regel ein Auftragsverhältnis, in dessen Rahmen die bevollmächtigte Person unter anderem zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet ist.

Einer Person, die mit einer Vollmacht ausgestattet wird, ist insofern zu empfehlen, ab dem Zeitpunkt der Bevollmächtigung möglichst lückenlos über die von ihr getätigten Verfügungen und vorgenommenen Geschäfte Rechnung zu legen.


Bitte beachten Sie: Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um bloße Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit, sie stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar und können diese auch nicht ersetzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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