Eine unverzügliche Stornierung einer geplanten Urlaubsreise

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Es kann nicht als Obliegenheitsverletzung gesehen werden, wenn ein Versicherungsnehmer nicht beim ersten Anzeichen der Möglichkeit des Versicherungsfalls storniert.
Dem Versicherungsnehmer muss es vielmehr freigestellt sein, eine Urlaubsreise erst dann zu stornieren, wenn der Versicherungsfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht.

Ein Kläger buchte über die Firma Q- Reisen GmbH eine Flussreise mit der MS Prinzessin J für sich und seine Frau.
Die Reise sollte am 15.09.2018 beginnen. Der Kläger schloss im Zusammenhang mit der Buchung bei der Beklagten Firma Q- Reisen GmbH u.a. eine Reiserücktrittsschutz-Versicherung bis 5.000 € ab.

Versicherte Personen waren der Kläger sowie seine Ehefrau. In den besonderen Bestimmungen der Premium Reiseversicherung hieß es u.a.: "§ 6 Was muss ich im Schadensfall beachten? Um Ihren Anspruch auf Leistungen nicht zu gefährden, müssen Sie dazu beitragen, dass ein Schadensfall möglichst vermieden wird. Wenn der Schadensfall eingetreten ist, müssen Sie dazu beitragen, dass der Schaden so gering wie möglich bleibt. (...) 1. Bei einem versicherten Ereignis vor der Reise müssen Sie diese unverzüglich stornieren bzw. umbuchen."

Am 29.07.2018 stürzte die Ehefrau des Klägers mit dem Fahrrad und prallte mit ihrem behelmten Kopf leicht gegen eine Betonwand. Am 15.08.2018 wurde sie in den GFO Kliniken Rhein-Berg behandelt. Dort wurde festgestellt, dass sie ein chronisches subdurales Hämatom (cSDH)/Hygrom rechts temporoparietal hatte. Typisch hierfür ist, dass Symptome nicht unmittelbar auftreten, sondern erst nach einigen Tagen.

Am 18.08.2018 wurde die Ehefrau des Klägers aus dem Krankenhaus entlassen. Anlässlich einer Kontrolluntersuchung am 12.09.2018 stellte sich heraus, dass sich das Hämatom auf 2,1 cm vergrößert hatte und frischblutige Anteile zu erkennen waren. Am darauffolgenden Tag stornierte der Kläger die Reise. Am 14.09.2018 wurde die Ehefrau des Klägers operiert. Von dem ursprünglichen Reisepreis in Höhe von 4.198 € wurden von der Firma Phoenix Q GmbH 15 % in Abzug gebracht, sodass der Kläger 3.569 € für die Reise bezahlen musste. Der Beklagten wurde die Anmeldung des Versicherungsfalls nebst den entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen übersandt. Hieraufhin zahlte die Beklagte Firma Q- Reisen GmbH 839,60 €. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung des verbleibenden Betrags.

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