Einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB

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Die einfache Körperverletzung ist im § 223 StGB geregelt.

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine einfache Körperverletzung ist entweder eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung. Beide Varianten überschneiden sich. 

Auf der einfachen Körperverletzung bauen die weiteren Körperverletzungsdelikte auf. Die einfache Körperverletzung stellt den Grundtatbestand der Körperverletzungsdelikte dar. Dies bedeutet, dass der § 223 StGB die Mindestvoraussetzungen im Hinblick auf die Körperverletzungsdelikte beinhaltet. 

Daneben sind eine Reihe an weiteren Körperverletzungsdelikten wie beispielsweise die schwere Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung und sogar die Körperverletzung mit Todesfolge im Gesetz zu finden.

Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung eines anderen Menschen, durch die dessen körperliches Wohlbefinden oder seine körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Unerhebliche körperliche Einwirkungen scheiden aus. 

Die Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes. 

Dies wird regelmässig bei Handlungen gegeben sein, die sich unmittelbar auf den Körper des Opfers auswirken, wie. z. B. bei Schlägen, Ohrfeigen oder Tritten. 

Es ist wichtig zu wissen, dass nicht nur Handlungen, die zu Schmerzen oder sichtbaren Wunden oder Verletzungen führen, tatbestandsmäßig sind. 

Eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt ist zwar grundsätzlich keine Körperverletzung. 

Eine Gesundheitsbeschädigung ist aber ein objektivierbarer pathologischer Zustand infolge psychischer Belastungen. So kann z. B. durch bedrohliches, erhebliches Stalking verursachter erheblicher psychischer Stress eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB darstellen. 

Eine Gesundheitsschädigung liegt auch bei der Infektion einer anderen Person mit einer Infektionskrankheit vor. 

Für die Körperverletzung genügt der bedingte Vorsatz. Liegt lediglich eine Fahrlässigkeit vor, so spricht man von einer fahrlässigen Körperverletzung, die unter den Voraussetzungen des § 229 StGB strafbar ist. 

Nicht strafbar ist die Tat, wenn sie mit Einwilligung oder mutmaßlichen Einwilligung des Verletzten passiert, z. B. bei ärztlichen Behandlungen (Heileingriffen). Zwar unterfällt jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlung grundsätzlich dem Tatbestand der Körperverletzung (BGHSt 11, 111) und zwar selbst dann, wenn diese kunstgerecht durchgeführt wird. 

Jedoch ist die durch die Einwilligung des Patienten( oder dessen mutmaßliche Einwilligung) gerechtfertigt. Die rechtfertigende Einwilligung ist, über den Bereich medizinischer Eingriffe hinaus, besonders im Bereich von Sportverletzungen von praktischer Bedeutung. 


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