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So gründen Sie einen eingetragenen Verein (e. V.)

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So gründen Sie einen eingetragenen Verein (e. V.)

Was ist ein eingetragener Verein?

Wer einen Verein gründet oder in naher Zukunft gründen möchte, stellt sich früher oder später die Frage, ob er ihn ins Vereinsregister eintragen lässt. Mit diesem Schritt wird aus dem Verein ein eingetragener Verein (e. V.) – eine Rechtsform, die in Deutschland übrigens sehr verbreitet ist: Aktuell zählt das Vereinsregister über 600.000 Vereine (Stand: 2022). Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, Ihren Verein ins Register eintragen zu lassen! Der Verein wird vom jeweils zuständigen Amtsgericht in das Register eingetragen. Welches Amtsgericht verantwortlich ist, entscheidet der Sitz des Vereins.  

Was ist ein Verein?

Ein Verein  

  • ist ein Zusammenschluss von Personen, der in der Regel auf Dauer angelegt ist, 

  • verfolgt einen gemeinsamen Zweck, 

  • besteht unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder, 

  • tritt nach außen als Einheit unter einem Vereinsnamen auf, 

  • ist eine körperschaftliche Organisation, d. h., er besitzt einen Vorstand sowie eine Mitgliederversammlung. 

Vereine verfolgen bis auf wenige Ausnahmen einen nicht wirtschaftlichen, ideellen Zweck. Das bedeutet, dass sie kein primär wirtschaftliches Interesse verfolgen und sich höchstens im Nebenzweck wirtschaftlich betätigen dürfen (z. B. Speisenverkauf bei Veranstaltungen und Festen). Ansonsten handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein. Deren Zulassung ist jedoch streng geregelt und unterliegt anderen Bedingungen (Bürgerliches Gesetzbuch § 22). Nicht wirtschaftliche Vereine dürfen aber dennoch Rücklagen bilden und Vermögen aufbauen, um handlungsfähig zu bleiben. 

Ein Verein muss einen ideellen Zweck verfolgen, um ins Vereinsregister eingetragen zu werden. Als ideell gelten z. B. religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, sportliche oder wohltätige Zwecke. Wirtschaftliche Vereine können dagegen nicht in das Register aufgenommen werden. 

Ist ein eingetragener Verein gemeinnützig?

Genau wie ein Verein ist auch der eingetragene Verein nicht automatisch gemeinnützig. Diesen Status vergibt erst das Finanzamt – allerdings nur auf Antrag. Es prüft, ob der Verein die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit erfüllt, und bescheinigt dies dem Verein. Für die Prüfung benötigt das Finanzamt die Vereinsatzung und den Registerauszug, der nach der Eintragung ausgestellt wird.  

Bei der Gemeinnützigkeit handelt es sich in erster Linie um einen steuerlichen Tatbestand, der mit einer Reihe von Steuerbegünstigungen einhergeht. Vereine, die gemeinnützig sind, haben in der Wahrnehmung der Bevölkerung in der Regel ein positives Image. Die Gemeinnützigkeit ist zudem eine häufige Bedingung, um gewisse Förderungen und Zuschüsse zu erhalten. 

Welche Rechtsform hat ein eingetragener Verein?

Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person, womit gemäß BGB auch bestimmte Rechte und Pflichten einhergehen. Durch die Eintragung ins Vereinsregister erhält der Verein Rechtsfähigkeit. 

Der Umstand, dass nur der eingetragene Verein eine juristische Person und damit rechtsfähig ist, unterscheidet die beiden Vereinstypen nicht mehr wesentlich voneinander. Der nicht eingetragene und der eingetragene Verein werden mittlerweile weitestgehend gleichbehandelt. Die Aussage, dass nur ein e. V. im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann, stimmt so nicht mehr.  

Verein vs. eingetragener Verein: Was ist der Unterschied?

Vereinszweck

Ein eingetragener Verein unterscheidet sich vom nicht eingetragenen Verein jedenfalls nicht durch den Zweck des Vereins, wie vielfach zu lesen ist. Beide Formen verfolgen regelmäßig ein ideelles Interesse. 

Haftung

Der größte Unterschied besteht bei der Haftung: Der Vorstand und die Vereinsmitglieder haften beim eingetragenen Verein nicht mit ihrem Privatvermögen. Stattdessen haftet der e. V. mit seinem Vereinsvermögen als Ganzes. Persönlich haftbar können Verantwortliche nur dann gemacht werden, wenn sie sich ein Fehlverhalten haben zuschulden kommen lassen. Beim „normalen“ Verein gilt dagegen das Prinzip der Handelndenhaftung: Bei einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines nicht eingetragenen Vereins gegenüber einem Dritten vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich (BGB § 54). Der Vorstand haftet hier folglich persönlich mit seinem Privatvermögen.  

Eintrag ins Grundbuch

Da es sich bei einem eingetragenen Verein um eine juristische Person handelt, kann bei diesem Vereinstyp der Vereinsname auch ins Grundbuch eingetragen werden. Das vereinfacht beispielsweise einen Grundstückserwerb und macht es leichter, Bankkonten zu eröffnen oder Kredite zu beantragen.  

Mitteilungspflicht

Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen bei einem eingetragenen Verein dem Amtsgericht mitgeteilt werden. Dies ist bei einem nicht eingetragenen Verein nicht nötig. 

Registerauszug

Mit dem Registerauszug, den ein eingetragener Verein erhält, lassen sich Bestand und Vertretung des Vereins gegenüber Dritten eindeutig nachweisen. Ein weiterer Unterschied zum nicht eingetragenen Verein.  

Finanzamt

Eingetragene Vereine unterliegen im Gegensatz zum nicht eingetragenen Verein der Kontrolle des Finanzamts, das prüft, wie Vereinsmittel verwendet werden. 

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Eingetragenen Verein gründen

Für die Gründung eines Vereins braucht es nur zwei Mitglieder. Wer dagegen vorhat, den Verein eintragen zu lassen, der benötigt bei der Gründung mindestens sieben geschäftsfähige Mitglieder, die die Gründungssatzung unterzeichnen. Sobald der Verein eingetragen ist, muss er mindestens drei Mitglieder haben. 

Zunächst wird eine Vereinssatzung erstellt, die mindestens beinhalten muss (§§ 57 ff. BGB): 

  • Vereinszweck 

  • Vereinsnamen  

  • Vereinssitz 

  • Hinweis, dass der Verein eingetragen werden soll. 

  • Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern 

  • Bestimmungen über Mitgliedsbeiträge  

  • Bestimmungen über die Bildung des Vorstands 

  • Regelungen bzgl. der Mitgliederversammlung und deren Beschlussfassung 

Ist die Satzung unvollständig, lehnt das Amtsgericht den Antrag auf Eintragung des Vereins ab. Daneben wird eine Gründungsversammlung einberufen, in der die Satzung beschlossen und der Vorstand gewählt wird. Im letzten Schritt erfolgt die Eintragung des Vereins im Vereinsregister.  

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Wie läuft die Eintragung eines Vereins ab?

Der Vereinsvorstand muss für eine Eintragung ins Vereinsregister die Satzung – bzw. die Unterschriften der sieben Gründungsmitglieder – und das Gründungsprotokoll von einem Notar beglaubigen lassen. 

Der Notar schickt die Unterlagen ans Amtsgericht, das sie ebenfalls prüft. Da für die Tätigkeit des Notars Kosten anfallen, sollten Sie dem Amtsgericht, bevor Sie einen Notar beauftragen, die Satzung vorab zur Prüfung vorlegen. So können Sie sichergehen, dass das Registergericht die Satzung nicht ablehnt und dass der Notar dann die geänderte Satzung erneut gegenzeichnen muss. Nachdem der Verein eingetragen wurde, erhalten Sie einen Registerauszug. Dieser dient als Nachweis und wird u. a. für das Finanzamt benötigt, wenn der Verein den Status der Gemeinnützigkeit erhalten will. 

Für die Eintragung eines Vereins entstehen überschaubare Kosten: Zum einen ist die Notargebühr, zum anderen die Registergebühr beim Amtsgericht zu bezahlen. Beides beläuft sich auf insgesamt ca. 100–150 €. Gegebenenfalls fallen für spätere Änderungen der Vereinssatzung diese Kosten erneut an. 

Wann wird ein eingetragener Verein aufgelöst?

Ein eingetragener Verein wird aufgelöst bzw. verliert seinen Status und die Rechtsfähigkeit, wenn der Verein 

  • weniger als drei Mitglieder hat: In diesem Fall kann das Registergericht auf Antrag des Vorstands oder von Amts wegen dem Verein die Rechtsfähigkeit und das Prädikat „eingetragen“ entziehen. 

  • nicht länger einen ideellen, sondern einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Der Verein wird dann aus dem Register gelöscht und verliert seinen Zusatz „e. V.“ 

(THH) 

Foto(s): ©Adobe Stock/Prostock-studio

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