Einkommensteuer auf Kryptogewinne?

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Der Bundesfinanzhof hat das letzte Wort

Wenn Privatpersonen Kryptowerte wie BitCoin, Ethereum und Co. erwerben und diese innerhalb eines Jahres wieder veräußern, stellt sich die Frage, ob die Gewinne, die dabei erzielt werden, der Einkommensteuer unterliegen.

Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Köln im Urteil vom 25.11.2021 zu beschäftigten (14 K 1178/20). Erstmals erging eine ausführlich begründete Entscheidung zur Frage der Kryptobesteuerung. Die Kölner Finanzrichter haben entschieden, dass es sich bei den Kryptowerten um Wirtschaftsgüter nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EstG handelt. Die Eckpunkte des Urteils lauten wie folgt:

  • Der Wirtschaftsgutbegriff ist weit gefasst und wenn nach heutigem Stand der Wissenschaft selbst nicht auslesbare Gedanken als Wirtschaftsgüter erfasst werden können, wenn diese nur als Erfindungen oder Rezepturen manifestiert und vermarktet werden, muss dies erst recht für elektronisch gespeicherte und auslesbare Vorgänge gelten, auch wenn es sich lediglich um „Signaturketten“ handelt.
  • Auch wird der Charakter von verbrieften Wertpapieren nicht in Zweifel gezogen obwohl Erzeugung Erfassung und Übertragung heute in erster Linie virtuell bewirkt werden.
  • Kryptowerte werden vom Markt als Wert angesehen, es sind etablierte Märkte entstanden, die es ermöglichen, durch geschäftliche Handlungen wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Kryptowerte verfallen weder durch Zeitablauf noch durch den Einsatz als Spekulationsobjekte. Der von den Klägern gezogene Vergleich mit dem Glücksspiel geht daher fehl.
  • Kryptowerte sind am ehesten mit Fremdwährungen zu vergleichen. Zwar handelt es sich nicht um reale Währungen, weil Kryptowerte nicht von Zentralbanken ausgegeben werden. Allerdings haben sich Handelsplätze etabliert, auf denen Kryptowerte gegen reale Währungseinheiten eingetauscht werden können. Auch werden Kryptowerte teilweise bereits ans Zahlungsmittel akzeptiert.

Wenn man dies anders sehen möchte, ist eine Besteuerung von Gewinnen aus dem privaten Handel mit Kryptowerten derzeit nicht möglich. Das Finanzgericht Nürnberg hatte beispielsweise in einem einstweiligen Verfahren ernstliche Zweifel daran, dass Kryptowerte den Wirtschaftsgutbegriff erfüllen gab dem Steuerpflichtigen Recht. Dem Gericht war nicht ganz klar, „worüber“ es entscheidet (FG Nürnberg, Beschluss v. 08.04.2020 – 3 V 1239/19.

Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt derzeit nicht vor. Gegen das Kölner Urteil wurde vom Kläger Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 geführt. Die mündliche Verhandlung ist derzeit nicht absehbar.Allerdings ist zu erwarten, dass der Bundesfinanzhof die Kölner Entscheidung aufrechterhalten wird.

Aufgrund dieser unklaren Rechtslage ist für die nächste Zukunft folgende Vorgehensweise zu empfehlen:

  1. Gewinne aus der Veräußerung sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Unterlässt man dies, besteht bereits heute die Gefahr der Steuerhinterziehung.
  2. Gegen den Steuerbescheid ist Einspruch einzulegen, wenn das Finanzamt die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten der Einkommensteuer unterwirft. Nur dann können Sie Ihre Rechte für den Fall wahren, dass der Bundesfinanzhof die Kryptobesteuerung kippen sollte. Anderenfalls tritt Bestandskraft ein.

Liegt hingegen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, so unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung erzielt werden, nicht der Einkommensteuer.

Befinden sich die Kryptowerte in einem Betriebsvermögen (z.B. einer Kapitalgesellschaft), kommt es auf die Qualifizierung als Wirtschaftsgut nicht an. Gewinne aus der Veräußerung sind in diesem Fall Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch, wenn die Veräußerung später als ein Jahr nach der Anschaffung erfolgt. Bei Gewerbebetrieben ist jede Vermögensmehrung Gewinn, der zu versteuern ist. Sie unterliegen in dem Jahr ihrer Entstehung der Körperschaftssteuer.

Update: Mittlerweile hat der BFH 14. Februar 2023 (IX R 3/22) sich dem Urteil des Kölner Finanzgerich-tes angeschlossen. In der Folge sind private Kryptogeschäfte als Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG zu behandeln. Der Senat sah den Begriff des Wirtschaftsgutes als erfüllt an. Künftig dürfen Ge-winne, die während des Jahres mit Kryprogeschäften erwirtschaftet werden, in der Einkommen-steuererklärung nicht mehr fehlen. Anderenfalls kann der Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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