Einkommensteuer auf Bitcoin & Co.

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Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether etc. erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und verführen nicht nur wegen des historisch niedrigen Zinsniveaus zahlreiche Investoren zur Anlage bzw. Spekulation.

Unserer Erfahrung nach hält sich hartnäckig das Gerücht, erzielte Erträge aus im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen unterfielen nicht der Einkommensteuer.

So pauschal ist das falsch und birgt für vermutlich viele deutsche Steuerpflichtige Risiken, die in der Zukunft zu schlaflosen Nächten führen könnten.

Gewinne aus Veräußerung

Nach aktuellem Recht stellen Gewinne aus veräußerten Kryptowährungen als sogenannte "andere Wirtschaftsgüter" steuerpflichtige sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 I 1 Nr. 2 EStG dar.

Auf solche Art realisierte Gewinne sind nur dann steuerfrei, wenn sie länger als ein Jahr gehalten werden.

Das heißt im Umkehrschluss, jede einen Gewinn erzeugende Veräußerung von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres seit Anschaffung führt zu einkommensteuerpflichtigen sonstigen Einkünften und ist in der zum Veranlagungsjahr gehörenden Einkommensteuererklärung zu deklarieren.

Selbst wenn der Steuerpflichtige nicht mit Spekulationsabsicht gehandelt hat, entsteht die Steuerpflicht, da allein die objektive Tatbestandsverwirklichung entscheidend ist.

Um eine steuerpflichtige Veräußerung im vorgenannten Sinne handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung übrigens auch dann, wenn Kryptowährungen als Zahlungsmittel (z.B. Erwerb eines Kraftfahrzeuges) genutzt werden.

Werden aus dem Handel oder der Herstellung ("mining" oder "schürfen") Einnahmen erzielt, liegt zudem im Regelfall eine gewerbliche Tätigkeit vor, die ebenfalls zu steuerpflichtigen Einkünften sowie Umsatzsteuer führt, hier jedoch nicht behandelt wird.

Handlungsempfehlung

Sollten Sie im Privatvermögen Kryptowährungen erwerben, so achten sie möglichst auf eine mindestens einjährige Haltedauer (es gilt bei der zeitlichen Bewertung das first-in-first-out Prinzip). 

Gegebenenfalls kontaktieren sie einen steuerlichen Berater - anderenfalls können erhebliche Nachteile entstehen und die Finanzverwaltung rüstet auch technisch laufend auf.


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