Einkünfte in Luxemburg im Blickfeld der Finanzämter und der Steuerfahndung

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Problemstellung

Der Automatische Informationsaustausch innerhalb der EU ist bereits seit 2005 vereinbart, es bestand bis zum 31.12.2014 eine Übergangsregelung bezüglich der Besteuerung von Zinserträgen, welche den Anlegern in Luxemburg ein Wahlrecht zwischen der Teilnahme am automatischen Informationsaustausch und der Abführung von Quellensteuer einräumte. Seit dem 01.01.2015 besteht jedoch die letztgenannte Möglichkeit nicht mehr, sodass den Anlegern die Zinserträge wieder in voller Höhe ausbezahlt und ihre Daten den deutschen Finanzbehörden übermittelt werden.

Folgende Daten werden mitgeteilt:

  • Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort
  • Kontonummern und -saldo
  • gutgeschriebene Beträge der Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden etc.
  • Bruttoerlöse aus der Umschichtung von Finanzvermögen.

Diese Daten werden ab 2017 an die deutsche Finanzverwaltung weitergeleitet, die Mitteilung umfasst auch die Daten für das Jahr 2016. Die erhaltenen Datensätze werden zunächst beim Bundeszentralamt für Steuern gefiltert und den Steuerpflichtigen in Deutschland anhand ihrer Steueridentifikationsnummer zugeordnet. Nach der Versendung an die jeweiligen Veranlagungsfinanzämter sollen die Daten anschließend mit den Steuerakten abgeglichen werden, um festzustellen, ob die ausländischen Einkünfte in den Steuererklärungen angegeben und entsprechend versteuert wurden. Da eine Software zur Filterung der aus dem Ausland übermittelten Daten erst 2019 zur Verfügung stand, werden viele Anleger erst jetzt vom für Sie zuständigen Finanzamt angeschrieben und aufgefordert, nicht versteuerte Erträge nach zu erklären.

Die hier vorliegenden Anschreiben der Finanzämter enthalten folgende zutreffende Hinweise:

„Nach § 90 Abs. I der Abgabenordnung (AO) sind Sie zur Mitwirkung bei der Ermittlung dieses

Sachverhalts verpflichtet. Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt, haben Sie

im Rahmen erhöhter Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO diesen Sachverhalt aufzuklären

sowie die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen und dabei alle für Sie bestehenden rechtlichen

und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht

nach, ist die Finanzbehörde befugt, gegebenenfalls bei anderen Personen Auskünfte einzuholen

(§ 93 Abs. I AO) und/oder die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 AO).“

Steuerrechtliche Konsequenzen

Sofern die deutschen Finanzämter davon erfahren, dass Einkünfte, die in Luxemburg erzielt worden sind, nicht in Deutschland versteuert wurden, müssen diese nachversteuert werden. Die übermittelten Daten betreffen zunächst den Zeitraum des Vorjahres also ab 2016. Sollten sich aus den übermittelten Daten jedoch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auch in den Vorjahren nicht versteuerte Einkünfte erzielt wurden, kann bis zu 10 Jahren rückwirkend eine Festsetzung erfolgen, da das Verschweigen von Einkünften eine Steuerhinterziehung darstellt (§ 169 II S.2 AO). Sollte der Steuerpflichtige Auskünfte zu weiter zurückliegenden Zeiträumen verweigern, können die Finanzämter auch schätzen.

Steuerstrafrechtliche Konsequenzen

Das Verschweigen der Einkünfte stellt eine Straftat der Steuerhinterziehung dar (§ 370 AO). Hier drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren.

Die Strafverfolgung kann nur durch eine Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt vermieden werden (§ 371 AO). Diese muss vollständig sein. Dies bedeutet, dass eine Selbstanzeige die hinterzogenen Beträge für jedes Jahr und jede Steuerart komplett benennen muss. Sofern die Angaben für ein einzelnes Jahr nicht vollständig sind, ist die gesamte Selbstanzeige für alle Jahre, auch die, für die vollständige Angaben gemacht wurden, unwirksam.

Neben der Nachholung der steuerlich relevanten Angaben ist auch erforderlich, dass die neu festgesetzten Steuerbeträge nebst Zinsen in der in den neuen Steuerbescheiden festgesetzten Frist entrichtet werden.

Es sollte berücksichtigt werden, dass die Selbstanzeige nur solange möglich ist, solange dem betroffenen Steuerpflichtigen nicht die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist oder der Steuerpflichtige  wusste oder damit rechnen musste, dass die Tat entdeckt ist (§ 371 II Nr.2 AO).

Dies ist nach Auffassung einiger Finanzämter dann der Fall, wenn die Veranlagungsfinanzämter die Daten vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten haben.

Dieser Auffassung ist jedoch zu widersprechen. Die Tat ist erst entdeckt, wenn ein an § 170 I StPO angelehnter Verdacht beim Veranlagungsfinanzamt vorliegt. Dies setzt zum einen Gewissheit in Bezug auf den objektiven Tatbestand und die Höhe der nichtversteuerten Einkünfte voraus, aber auch der subjektive Tatbestand – Vorsatz – muss bekannt sein (BGH 5 StR 548/03, wistra 2004, 310). Dies ist ohne Weiteres nicht zu unterstellen, da der Steuerpflichtige auch versehentlich die Angabe der Einkünfte in Luxemburg unterlassen haben kann.

Fazit:

Insgesamt ist festzustellen, dass der Zeitrahmen für die Erstattung der Selbstanzeige sehr eng gesteckt ist, da die Mitteilungen des Bundeszentralamtes für Steuern jetzt bei den Veranlagungsfinanzämtern vorliegen.

Möglicherweise Betroffene sollten sich zeitnah fachkundigen anwaltlichen Rat einholen und umgehend aktiv werden.

Ich bin als zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e.V.) gemeinsam mit den mit mir kooperierenden Steuerberatern gern behilflich.

Foto(s): M. Tröster

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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