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Steuerfahndung: Infos und Tipps vom Strafverteidiger

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Steuerfahndung: Infos und Tipps vom Strafverteidiger

Durch fehlende oder falsche Angaben in Steuererklärungen gehen dem Staat jährlich Milliarden an Einnahmen verloren. Hier kommen die Ermittlungsbehörden ins Spiel. Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. 

Die Finanzbehörden sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse. Dies ist in § 386 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Steuerfahndung – kurz Steufa – ist ein Teil der Landesfinanzverwaltung. Die Zollfahndung ist Bestandteil der Bundeszollverwaltung. Die Aufgaben der Zollfahndung finden sich neben der Abgabenordnung auch im Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (ZFdG). 

Aufgaben der Steuerfahndung

Als besonderer Teil des Finanzamts hat die Steuerfahndung drei Aufgaben: 

  • die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten 

  • die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei Steuerstraftaten 

  • die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle 

Die Steuerfahndung darf demnach im Rahmen sogenannter Vorfeldermittlungen unbekannte steuerliche Sachverhalte bei bekannten oder auch unbekannten Steuerpflichtigen ermitteln oder Nachforschungen nach unbekannten Steuerpflichtigen anstellen. Für Vorfeldermittlungen müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerverkürzung vorliegen. 

Die Aufgaben der Steuerfahndung und Zollfahndung sind in § 208 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Vereinfacht gesagt ist die Steuerfahndung sozusagen die Polizei der Finanzbehörden. Auch Privatpersonen können von Ermittlungen der Steuerfahndung betroffen sein. 

Darüber hinaus führt die Steuerfahndung auf Ersuchen einer Finanzbehörde steuerliche Ermittlungen einschließlich von Außenprüfungen durch. Steuerfahnder sind örtlich nicht beschränkt, sie dürfen im gesamten Bundesgebiet Ermittlungen durchführen. Sie informieren bei ihren Ermittlungen jedoch die örtlichen Steuerfahndungsbehörden und ersuchen bei Bedarf um Amtshilfe. 

Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen Steuervorschriften werden in Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten unterteilt. 

Steuerstraftaten 

  • (Vorsätzliche) Steuerhinterziehung (§ 370 AO) 

  • Steuerverkürzung (§ 378 AO) 

  • Bannbruch (§ 372 AO) 

  • Gewerbsmäßiger Schmuggel (§ 373 AO) 

  • Steuerzeichenfälschung (§ 369 Abs. 1 AO, §§ 148–150 StGB

  • Gewerbsmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG) 

Die Straftat der Steuerhinterziehung wird durch § 370 der Abgabenordnung (AO) unter Strafe gestellt. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab einem Steuerschaden von 50.000 EUR vor. 

Steuerordnungswidrigkeiten 

  • Fahrlässige Steuerverkürzung 

  • Gefährdung der Abzugssteuern (§ 380 AO) 

  • Verbrauchssteuergefährdung (§ 381 AO) 

  • Gefährdung der Ausfuhr- und Einfuhrabgaben (§ 382 AO) 

  • Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen (§ 383 AO) 

Zu unterscheiden von der Straftat der Steuerhinterziehung ist die leichtfertige Steuerverkürzung. Diese wird durch § 378 der Abgabenordnung (AO) unter Strafe gestellt. Die leichtfertige Steuerverkürzung stellt jedoch nur eine Ordnungswidrigkeit dar und wird deshalb nicht in allen Fällen von den Finanzbehörden verfolgt. 

Doppelfunktion der Steuerfahndung

Der Steuerfahndung kommt eine Doppelfunktion zu: Zum einen nehmen die Steuerfahnder Aufgaben der Finanzämter wahr und bedienen sich der Befugnisse der Abgabenordnung (AO). Für betroffene Steuerpflichtige – das heißt, für Firmen oder Privatpersonen – gehen dabei weitreichende Mitwirkungspflichten einher. Zum anderen werden die Steuerfahnder als Ermittlungspersonen beziehungsweise Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig und führen dabei Maßnahmen nach der Strafprozessordnung (StPO) durch. Die Steuerfahnder haben in einem steuerlichen Ermittlungsverfahren dieselben Befugnisse wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes. Das sind unter anderem: 

  • Das Recht zur Vernehmung des Beschuldigten. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht für Beschuldigte jedoch nur gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft. 

  • Das Recht zur Durchführung von Hausdurchsuchungen. 

  • Das Recht zur Durchsicht der Papiere im Rahmen einer Hausdurchsuchung. 

  • Das Recht zur vorläufigen Festnahme. 

Befugnisse der Steuerfahnder und Zollfahnder bei Gefahr im Verzug 

Als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind Zollfahnder und Steuerfahnder dazu berechtigt, bei Gefahr im Verzug bestimmte Maßnahmen ohne vorherige richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung durchzuführen. Ein Beispiel für solche Maßnahmen ist die Hausdurchsuchung. Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn ohne unverzügliches Handeln der Beamten ein Schaden eintreten würde oder Beweismittel verloren gingen. 

Wann wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?

In einem Steuerverfahren ist die Finanzbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens verpflichtet, sobald sie Tatsachen erfährt, die den Verdacht einer Steuerstraftat rechtfertigen. Dabei steht der Behörde kein Ermessen zu. Es muss demnach ein sogenannter Anfangsverdacht einer Steuerstraftat vorliegen, das heißt, konkrete Tatsachen, die einen solchen Verdacht begründen. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist in den Akten zu vermerken und dem Beschuldigten mitzuteilen. 

Ausschluss der strafbefreienden Selbstanzeige

Mit der Einleitung eines Steuerverfahrens endet die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige! Eine Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Das bedeutet, dass eine Person nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft wird, obwohl der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht wurde. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in § 371 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 hat eine Selbstanzeige nur noch dann strafbefreiende Wirkung, wenn die Einkünfte für die vergangenen zehn Jahre nacherklärt werden. 

Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra)

Steuerordnungswidrigkeiten werden in aller Regel nicht von der Steuerfahndung oder Zollfahndung, sondern von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) verfolgt und geahndet. In einem Steuerstrafverfahren ist die BuStra als Verfolgungsbehörde zuständig und nimmt gegenüber den Steuerfahndern und Zollfahndern eine leitende Funktion ein. Bis zur Übernahme des Steuerstrafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nimmt die BuStra die staatsanwaltschaftlichen Funktionen und Aufgaben wahr. Die Steuerfahnder agieren als Hilfspersonen für die BuStra ähnlich wie die Polizei für die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren.  

Sobald die Staatsanwaltschaft das Steuerstrafverfahren übernimmt, verliert die BuStra die alleinige Zuständigkeit als Strafverfolgungsbehörde und agiert nunmehr als Ermittlungsbehörde der Staatsanwaltschaft. Die Steuerfahndung kann jedoch sowohl im Auftrag der Staatsanwaltschaft als auch im Auftrag der BuStra tätig werden. 

Foto(s): ©Adobe Stock/bnenin

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