„EINRICHTUNGSBEZOGENE IMPFPFLICHT“ UND FREISTELLUNG UNGEIMPFTER MITARBEITER

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Seit dem 15.3.2022 gilt z.B. für Seniorenheime kraft Gesetzes eine „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ es stellt sich daher die Frage, was geschieht, wenn Mitarbeiter einer solchen Einrichtung sich nicht impfen lassen.

Ein Seniorenheim in Hessen hatte zwei Mitarbeiter, die sich nicht hatten impfen lassen ( und die auch nicht schon von Corona genesen waren und dass nachgewiesen hatten bzw. bei denen kein kein ärztliches Attest vorlag, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen), ohne Fortzahlung ihrer Vergütung freigestellt. Dagegen wehrten sich die beiden Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen.

Dies entschied allerdings zugunsten des Arbeitgebers ( Az. 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22). Dabei stellte das Arbeitsgericht auch klar, dass der Arbeitgeber nicht warten müsse und die beiden Arbeitnehmer erst einmal weiter beschäftigen müsse, bis das zuständige Gesundheitsamt über ein mögliches Betretungsverbot oder Tätigkeitsverbot entschieden habe.

Auch wenn es sich hier um eine vorläufige Einschätzung des Gerichts im Eilverfahren handelt, hat diese doch zumindest erhebliches Gewicht, weil das Gericht damit eine grundsätzliche Einschätzung über seine rechtliche Position gibt, die üblicherweise auch Grundlage einer späteren Hauptsacheentscheidung sein wird.

Es bleibt abzuwarten, ob andere Arbeitsgerichte – und gegebenenfalls welche – diese Position teilen bzw. ob es zu Entscheidungen höherer Instanzen kommen wird.

Wenn Sie Fragen bezüglich der arbeitsrechtlichen Folgen von Corona-Themen haben,: Rechtsanwalt Klaus Maier steht für Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht beratend zur Verfügung.


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