Einsichtsrecht des Betriebsrats in Bruttolisten

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Ziel des Entgelttransparenzgesetzes bislang nicht erreicht:

Seit Anfang 2018 haben Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Arbeitnehmern nach dem Entgelttransparenzgesetz die Möglichkeit, Auskunft (zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen) bezogen auf Vergleichstätigkeit (aufgeschlüsselt nach Geschlecht) zu verlangen. Ziel dieses Gesetzes ist Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen.

Machen wir es kurz: Das Ziel wurde (bislang) nicht erreicht. Laut verschiedenen Studien besteht in vielen Betrieben nach wie vor keine Lohngleichheit und viel zu wenig Arbeitnehmer nutzen den Auskunftsanspruch.

Beschluss des BAG stärkt BR:

Da ist es doch gut, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) wieder die Rechte des Betriebsrats stärkt.

In seinem Beschluss vom 07.05.2019 (Az.: 1 ABR 53/17) wird das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter bestätigt. Diese Listen sind nicht zu anonymisieren. Der Betriebsrat (BR) hat ein Recht, die jeweiligen Namen der Beschäftigten zu ersehen. Eine Einschränkung der Rechte des Betriebsrats folgt weder aus dem Entgelttransparenzgesetz noch aus datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Warum?

Nur durch Einsicht in die nicht anonymisierten Listen kann der BR feststellen, ob die geltenden Gesetze und Tarifverträge eingehalten werden; nur bei dieser Einsicht ist es möglich zu prüfen, ob der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird.

Der Betriebsrat benötigt die Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit existiert oder nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreicht werden kann.

Keine Einschränkung durch das Entgelttransparenzgesetz

Die Voraussetzungen und der Anwendungsbereich des Entgelttransparenzgesetzes und der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte unterscheiden sich so erheblich, dass eine Beschränkung der Rechte des BR durch das neue Gesetz nicht gewollt war.

Keine Einschränkung durch die neuen Datenschutzvorschriften

Das Einsichtsrecht ist erforderlich im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG: Die Wahrnehmung und Durchführung der Rechte des BR erfordert die Einsichtnahme in die Bruttolisten durch den BR, nur durch Einsicht kann er seine Rechte erfüllen.

Kleine Einschränkung:

Der Betriebsrat kann nur Einsicht in Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt. (Das dürfte bei allen relevanten Unterlagen der Fall sein.)

Fazit:

Das Ziel des Entgelttransparenzgesetzes, Lohngerechtigkeit herzustellen, sollte weiterhin wichtiges Thema der Betriebsratstätigkeit bleiben. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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