Mitbestimmung des Betriebsrats: Initiativrechte des Betriebsrats

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Zur Mitbestimmung im Unternehmen gehört das Initiativrecht des Betriebsrats. Sonst hätten beide Seiten nicht die gleichen Rechte.

Bei der Beteiligung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG kann der Betriebsrat eine bestimmte Regelung von sich aus vorschlagen (Initiativrecht).

Mit dem Vorschlag, den der Betriebsrat dem Arbeitgeber unterbreitet, setzt er das Mitbestimmungsverfahren in Gang. Dabei fordert der Betriebsrat den Arbeitgeber auf, die Verhandlungen zu einem bestimmten mitbestimmungspflichtigen Thema aus § 87 Abs. 1 BetrVG aufzunehmen, um eine Betriebsvereinbarung zu dem Thema abzuschließen. Kommt im Rahmen der Verhandlungen keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann verbindlich, § 78 Abs. 2 BetrVG. Dieser Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die nicht zustande gekommene Betriebsvereinbarung. Der Spruch ist praktisch die Betriebsvereinbarung.

Das Initiativrecht des Betriebsrats besteht in allen Angelegenheiten. Das gilt auch, wenn für den Arbeitgeber Folgekosten aus dem zu regelnden Bereich entstehen. Der Arbeitgeber setzt gern das Argument entgegen, er könnte alle unternehmerischen Entscheidungen "frei" treffen und beruft sich auf diese freie unternehmerische Entscheidung. Dieses Argument ist nicht relevant. Das Initiativrecht für die Mitbestimmung wird dadurch nicht eingeschränkt.

Die Interessen des Arbeitgebers werden dennoch berücksichtigt: Zum einen im Rahmen der Verhandlungen, zum anderen in einem ausgewogenen Spruch der Einigungsstelle. Denn die Einigungsstelle muss die Interessen beider Seiten, die des Betriebsrats und die des Arbeitgebers berücksichtigen. Damit werden die Interessen des Arbeitnehmers in allen Angelegenheiten des § 87 BetrVG berücksichtigt.

Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers ist das Initiativrecht allerdings eingeschränkt. Freiwillige Leistungen kann der Betriebsrat mit dem Initiativrecht nicht erzwingen.

Sönke Höft
Fachanwalt für Arbeitsrecht

einschlägige Norm: § 87 BetrVG


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