Einspruch gegen den Strafbefehl per Fax

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Einspruchseinlegung per Fax

Kann man per Fax Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen? Ja, den Einspruch per Fax einzulegen, ist nicht nur zulässig, sondern auch sinnvoll. 

Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 410 Abs. 1 StPO. Danach muss der Einspruch gegen den Strafbefehl

"schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle"

eingelegt werden. Dass auch die fernschriftliche Übertragung dieses Formerfordernis erfüllt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH Urt. v. 09.03.1982 - 1 StR 817/81; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 5.04.2000; GmS-OGB 1/98). Eine E-Mail genügt aber nicht, um das Schriftformerfordernis zu erfüllen!

Gegenüber einer Briefsendung hat die Einspruchseinlegung per Fax Vorteile:


Vorteile der Faxübermittlung

Rechtzeitigkeit bei drohendem Fristablauf

Der erste Vorteil ist natürlich, dass Sie keine Probleme mit der Einspruchsfrist bekommen, wenn Sie Ihr Fax rechtzeitig versenden (hier lesen Sie mehr Berechnung der Einspruchsfrist beim Strafbefehl). Grundsätzlich können Sie das Fax am letzten Tag der Frist noch um 23:59 Uhr senden – solange es vor 0:00 Uhr bei Gericht eingeht, ist der Einspruch rechtzeitig und die Einspruchsfrist gewahrt.

Bei einer Briefsendung mit der Post kann Probleme geben, wenn die Frist sich dem Ende nähert. Klar ist, dass der Einspruch nicht rechtzeitig sein kann, wenn Sie den Brief erst am letzten Tag der Frist abschicken. Denn dann kann der Einspruch nur am nächsten Tag – nach Ablauf der Frist – eingehen. Bei dem Einspruch gegen den Strafbefehl kommt es nicht auf die rechtzeitige Absendung, sondern auf den rechtzeitigen Eingang bei Gericht an!

Grundsätzlich dürfen Sie darauf vertrauen, dass die Post „normal“ zustellt. Bei Absendung in der gleichen Stadt ist eine Postlaufzeit von einem Tag normal. Wenn Sie den Brief also am vorletzten Tag der Frist abschicken, dann sollte der Einspruch rechtzeitig eingehen. Sollte der Brief wider Erwarten länger brauchen, können Sie einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ stellen. Solche Anträge sind allerdings kompliziert und werden oft abgelehnt — vermeiden Sie den Ärger und senden Sie lieber gleich ein Fax.


Faxprotokoll als Nachweis der rechtzeitigen Absendung

Weiterer Vorteil des Faxgeräts ist, dass Sie im Streitfall nachweisen können, dass Sie den Einspruch gegen Ihren Strafbefehl

  • erstens überhaupt eingelegt haben und
  • zweitens rechtzeitig eingelegt haben.

Wenn Ihr Einspruch auf dem Postweg oder nach Eingang beim Amtsgericht verloren geht, haben Sie ein Problem. Bei einer normalen Briefsendung können Sie kaum nachweisen, dass Sie den Einspruch eingelegt haben. Auch wenn der Fall selten ist, so kann man das Risiko mit einem Fax vermeiden. Mit einem Sendebericht, der auch zeigt, was gefaxt wurde, können Sie im Streitfall beweisen, dass Sie Einspruch eingelegt haben. Und gleichzeitig können Sie belegen, dass der Einspruch auch innerhalb der Frist eingegangen ist.


Alternativen zum Fax

Sie haben kein Faxgerät und keinen Copyshop in der Nähe und möchten trotzdem auf Nummer sicher gehen? Dann können Sie den Einspruch auch „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ einlegen. Das bedeutet, dass Sie persönlich zum Amtsgericht gehen und dort auf der Geschäftsstelle (das ist eine Art Sekretariat beim Gericht) erklären, dass Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen möchten. Der Mitarbeiter der Geschäftsstelle wird den Einspruch dann protokollieren und dieses Protokoll direkt in die Akte heften. Das Ganze ist natürlich etwas umständlich: Sie müssen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist während der Öffnungszeiten des Gerichts dort hingehen. Auf der anderen Seite haben Sie dann die Garantie, dass der Einspruch auch eingeht. Eine Bemerkung nebenbei: Sie werden bei Gericht nicht beraten. Erwarten Sie also nicht, dass man auf der Geschäftsstelle Ihre Fragen zum Strafbefehl oder zum Einspruch beantwortet. Für Rechtsberatungen gibt es Anwälte.


Ratgeber zum Strafbefehl und zum Einspruch

Wie man am besten Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, wie das Verfahren und der Ablauf ist, können Sie in meinem kostenlosen Ratgeber zum Strafbefehl nachlesen. Sie finden dort auch alle wichtigen Muster zum Strafbefehl und zum Strafbefehlsverfahren.

Foto(s): ampwizard über Pixabay

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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