Einstweilige Zahlungsverfügung gegen Besteller.

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Einstweilige Zahlungsverfügung gegen Besteller. Liquiditätsengpass des Handwerkers ist keine Voraussetzung. 

Der Fall:

Ein Wohnungsunternehmen in Berlin errichtete drei Wohnblöcke. Bei sowas läuft wohl nie alles so man sich vorgestellt hatte. Eine Folge davon ist, dass man nicht alle Schwierigkeiten, die sich bei der Bauausführung ergeben können in der Planungsphase vorhergesehen werden können.

So war für den Maler nicht abzusehen, dass die Betonbauer so viele Mängel produzieren, dass sie in erheblichem Maße Ausgleichsputz aufbringen musste. Ohne den konnte die Malerfirma das gewünschte Ziel ebener Putzflächen nicht erreichen.

Diese Zusatzarbeiten hatte die aber nicht einkalkuliert. Nach ihrer Meinung, und der zugezogener Sachverständiger, musste sie mit so vielen Mängeln des Betonbauers auch nicht rechnen. Folglich musste er die Ausgleichsarbeiten auch nicht in seine Kalkulation aufnehmen.

Als sie die Notwendigkeit der Vorarbeiten erkannte, ging sie zum Auftraggeber. Dabei machte sie klar, dass die Vorarbeiten nötig seien. Kurz: Sie machte eine Bedenkenanzeige. Die Notwendigkeit wurde später auch von Sachverständigen bestätigt. Das Wohnungsunternehmen sagte daraufhin ausdrücklich den Vertrag nicht ändern zu wollen, aber trotzdem ordentliche Arbeit vom Maler zu verlangen. Es bestand also auf die gewünschten ebenen Putzflächen, wollte für Mehraufwand aber nicht zahlen.

Dennoch brachte das Malerunternehmen den Ausgleichsputz auf und verlangte für diese Mehrleistung auch entlohnt zu werden. Da diese Entlohnung nicht kam beantragte es die Auftraggeberin im Eilverfahren hierzu zu verpflichten.

Das Wohnungsunternehmen wehrte sich unter anderem mit dem Argument, dass finanzielle Schwierigkeiten nicht behauptet waren. Ein Anspruch darauf, dass der Staat im vorläufigen Verfahren Geld zuspreche würde aber nur bestehen, wenn der Maler sonst Probleme bekäme.

Die Entscheidung:

Die Sache landete in zweiter Instanz beim Kammergericht Berlin das sie unter dem Aktenzeichen 21 U 86/21 bearbeitete.

Ein Anspruch im einstweilgen Rechtsschutz setzt normalerweise eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Ein Handwerker, der gestiegene Kosten in einer solchen Situation verlangt, ist von der Pflicht die Eilbedürftikeit glaubhaft zu machen aber befreit. Sie wird vom Gesetz angenommen. Allderdings kann der Auftraggeber glaubhaft machen, dass keine Eilbedürfigkeit vorliegt. Zwar konnte der darlegen, dass keine Finanznot bestand. Das Gericht aber entschied, dass eine gute finanzielle Ausstattung des Handwerkers kein Grund ist, der die Eilbedürftigkeit entfallen ließe.

Da das Gericht in dem widersprüchlichen Verhalten des Auftraggebers eine Änderung des Auftrages sah war der Anspruch auch gegeben. Sollten Sie sich für die Gründe hierfür interessieren, klicken Sie bitte hier.

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Zur Entscheidung

Foto(s): Hamid Alishahi

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