Einvernehmliche Scheidung Frankreich

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Wir hatten bereits darauf aufmerksam gemacht, dass seit 2017, die einvernehmliche Scheidung in Frankreich eine private Scheidung ist, mit anderen Worten, nicht mehr von einem Richter ausgesprochen wird.


Mittlerweile ist diese Art von Scheidung sehr beliebt in Frankreich. Jedoch ist Vorsicht geboten, auf eine solche Scheidung zurückzugreifen, wenn ein Auslandsbezug vorliegt, denn nur in Staaten, die ebenfalls die private Scheidung kennen, ist sie automatisch anerkannt oder kann dort anerkannt werden.


Auch bei einfachen Scheidungen ohne Scheidungsfolgen, kann die Nichtanerkennung in einem anderen Staat fatal werden, wenn es um die Nachbeurkundung in die Personenstandsregister geht, sollte eine solche erforderlich sein.


Mit Inkrafttreten, am 1. August 2022, der neuen Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen, hat sich auf diesem Gebiet nun Etwas geändert.


Auch wenn es nur ein kleiner Schritt ist, so ist er doch erfreulich, da die Neufassung dieser Verordnung neben den Kategorien « Gerichtsentscheidungen und « öffentlichen Urkunden» auch die « Vereinbarung » vorsieht. Laut Artikel 2.2.3 der Verordnung, ist die Vereinbarung, die zwar keine öffentliche Urkunde, jedoch eine von einer öffentlichen Stelle registrierte ist, genau unsere private, von den Anwälten gegengezeichnete und von dem Notar registrierte Scheidungsvereinbarung.


Somit ist sicher gestellt, dass die private Scheidung in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, da sie de plano so wie eine gerichtliche Scheidung dort anerkannt ist.


Eine Nachbeurkundung in die Personenstandsregister kann somit vorgenommen werden, wenn die Vereinbarung von dem Notar, der sie registriert hat, mit dem in Artikel 66 (Anlage VIII) vorgesehenen Zertifikat versehen ist.


Die automatische Anerkennung betrifft jedoch nur die Scheidung selbst und nicht die Scheidungsfolgen.


Sollten persönliche oder finanzielle Massnahmen für Ehepartner oder Kinder notwendig sein, ist die private Scheidung nicht geeignet, da es zur ihrer Zwangsvollstreckung eines Gerichtsurteils bedarf.

Aber auch dies ist  nicht wirklich ein Problem, da, wenn sich die Eheleute über die Scheidung selbst sowie auch über die Scheidungsfolgen einig sind, sie einen gemeinsamen Antrag bei Gericht, der dann zu einer Gerichtsentscheidung führt, stellen können.


In Zweifelsfällen sollte ein gemeinsamer bei Gericht gestellter Antrag Priorität haben vor einer bei einem Notar registrierten Scheidungsvereinbarung, um die Mandanten vor dem Risiko einer Nichtanerkennung im Ausland der französischen privaten Scheidung zu schützen.









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