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Einwanderung in die Republik Kroatien VI

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Daueraufenthalt für Ausländer

Der Daueraufenthalt wird den Ausländern genehmigt, wenn sie sich stetig und rechtmäßig fünf Jahre in Kroatien aufhalten, mit einer Genehmigung des vorläufigen Asyls oder subsidiärem Schutz. In diesen fünf Jahren ist eine mehrmalige Abwesenheit aus Kroatien mit einer Gesamtdauer von bis zu zehn Monaten oder einmalig bis zu sechs Monaten erlaubt. Im Moment der Entscheidung über den Daueraufenthalt muss ein Ausländer über eine Genehmigung zum vorübergehenden Aufenthalt verfügen. Saisonarbeit und Aufenthalt aufgrund einer Arbeitsgenehmigung werden nicht auf diesen Zeitraum von fünf Jahren nicht angerechnet. Studenten wird nur die Hälfte der Zeit, die sie auf ihr Studium in Kroatien verbracht haben, auf diese Zeit angerechnet.

Für den Daueraufenthaltstitel müssen weitere Bedingungen erfüllt werden: Mittel für den Unterhalt, Krankenversicherung, Kenntnis der kroatischen Sprache, des lateinischen Alphabets, der kroatischen Kultur und Gesellschaftsordnung.

Sprach-, Schrift- und Kulturprüfungen können Hochschulen, Mittelschulen und Ämter für die Ausbildung Erwachsener, die Genehmigung des zuständigen Ministeriums haben, durchführen. Kinder im Vorschulalter, Ausländer, die Grund-, Mittel oder Hochausbildung in Kroatien durchlaufen haben, und Personen älter als 60 Jahre, die in keinem Arbeitsverhältnis sind, müssen diese Prüfung nicht ablegen. Ein Ausländer muss diese Prüfung auch nicht ablegen, soweit er einen besonderen Fragebogen im Verfahren auf Genehmigung des Daueraufenthalts selbstständig ausfüllt, in welchem ebenfalls die notwendigen Kenntnisse nachgewiesen werden können.

Ausländer mit Daueraufenthaltsgenehmigung haben fast die gleichen Rechte wie kroatische Staatsbürger, einschließlich dem Recht auf Arbeit und Selbstständigkeit, Berufsfortbildung, Ausbildung und Studienstipendien, Sozialhilfe und Gesundheitspflege, Rentenansprüche, Mutterschutz, Kindergeld, steuerliche Erleichterungen, Vereinigungsfreiheit und weitere Rechte. Inhaber der Daueraufenthaltsgenehmigung sollten sich aber darüber bewusst sein, dass ihnen dieser Status auch wieder entzogen werden kann, v.a. wenn gegen sie ein Einreiseverbot ausgesprochen wird, wenn sie auswandern oder wenn sie sich länger als ein Jahr ununterbrochen außerhalb Kroatiens aufhalten oder in ähnlich gelagerten Fällen.

In Ausnahmefällen wird Flüchtlingen, die sich mindestens drei Jahre in Kroatien aufhalten, Teilnehmern des Programms für Heimkehr und Erneuerung sowie Kindern, deren Eltern eine Daueraufenthaltsgenehmigung haben, ebenfalls der dauernde Aufenthalt genehmigt.

Der Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit

Personen, die keine kroatische Staatsangehörigkeit haben (Ausländer), können die kroatische Staatsangehörigkeit beantragen. Durch das Gesetz über die kroatische Staatsangehörigkeit ist eine Möglichkeit zur Einbürgerung gegeben.

Für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit sind verschiedene rechtliche Möglichkeiten vorgesehen:

  • Aufenthalt in Kroatien
  • Geburt in Kroatien
  • Eheschließung mit kroatischem Staatsbürger
  • Emigration des Ausländers oder seiner Rechtsvorgänger aus Kroatien
  • Bestehendes Interesse für die Republik Kroatien (Der Ausländer legt ein Gutachten des zuständigen Ministeriums für seinen Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit vor, z.B. Investor eines Projekts von strategischer Bedeutung für die Republik Kroatien)
  • Volkszugehörigkeit
  • Wiedereinbürgerung ehemaliger Kroaten

Der Antrag für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wird persönlich beim zuständigen Polizeiamt bzw. der Polizeiverwaltung oder einer Botschaft der Republik Kroatien im Ausland eingelegt (falls der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, ist eine spezielle Vollmacht für die Vertretung in Handlungen für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit notwendig). Ausnahmsweise kann für Behinderte der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.

Zusammen mit dem Antrag für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: Lebenslauf, Geburtsurkunde, Bestätigung über die Staatsangehörigkeit, Bestätigung über Straflosigkeit des zuständigen Amtes des Landes, in dem der Antragsteller seinen letzten dauerhaften Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehöriger er ist, die nicht älter als sechs Monate ist und im Original oder in beglaubigte Kopie, sowie eine von einem kroatischen Gerichtsdolmetscher ins Kroatische übersetzte Kopie und ein beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweisdokuments. Falls der Antrag für minderjährige Kinder gestellt wird, ist eine Geburtsurkunde, eine Bestätigung über die Staatsangehörigkeit und Zustimmung des Kindes, sofern es älter als 14 Jahre ist, mit einzureichen. Für andere Antragsgründe sind weitere entsprechende Dokumente erforderlich.

Beschränkungen der Arbeit in Kroatien für Bürger einzelner EU-Staaten

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten aus dem Europäischem Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie ihre Familienmitglieder können ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung bzw. Bestätigung der Arbeitsanmeldung in der Republik Kroatien arbeiten und Dienstleistungen erbringen.

Jedoch ist zu erwähnen, dass einzelne EU-Mitgliedstaaten Arbeitsbeschränkungen für Staatsangehörige aus der Republik Kroatien für eine gewisse Übergangszeit bestimmt haben. Staatsangehörige aus folgenden Ländern benötigen gegebenenfalls immer noch eine Arbeitsgenehmigung oder Bestätigung der Arbeitsanmeldung: Österreich, Malta, Niederlande, Slowenien, Vereinigtes Königreich.

Die genannte Beschränkung gilt aber nicht für selbständige Tätigkeiten in einer Gesellschaft oder einem Gewerbe. Das heißt, dass sie dennoch in der Republik Kroatien ohne Arbeitsgenehmigung oder Bestätigung der Arbeitsanmeldung arbeiten können. Ihnen wird eine Genehmigung für vorübergehenden Aufenthalt und eine Aufenthaltskarte nach einem Antrag ausgestellt.

Europäische Bürger können sich in Kroatien bis zu drei Monate alleine mit einem Personalausweis oder Reisepass aufhalten. Länger als drei Monate können sich in Kroatien aufhalten: Arbeitnehmer, Studierende an kroatischen Einrichtungen, Selbständige und Bürger, die über zureichende Mittel für ihren Unterhalt und ggf. den ihrer Familie verfügen. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der Staaten des EWR, die über zureichende Mittel verfügen und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, können so lange sie wollen in Kroatien bleiben. Jedoch sind sie verpflichtet, ihren vorübergehenden Aufenthalt beim zuständigen Polizeiamt anzumelden. Die Polizei stellt sodann unverzüglich eine Bestätigung aus.



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