Elektrofahrrad, E-Bike und Pedelec

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Ist Ihnen bekannt, ob Sie ein Elektrofahrrad, E-Bike oder Pedelec fahren oder sind Sie einfach nur froh, unbeschwerter Radfahren zu können?

Da Sie sich damit aber im Straßenverkehr bewegen, sollten Ihnen auch Ihre Pflichten und Risiken bekannt sein:

Ein Pedelec ist ein Elektrofahrrad, das die Tretbewegung unterstützt. Nur wenn der Fahrer tritt, unterstützt der Elektromotor. Bei Erreichen einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h wird die Unterstützung automatisch unterbrochen.

Bei einem E-Bike erfolgt die Motorunterstützung durch Gas geben, also unabhängig vom Treten des Fahrers.

Elektrofahrräder verfügen nur über eine Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung auf max. 6 km/h ermöglichen, auch wenn nicht gleichzeitig getreten wird.

All diese Fahrzeuge gelten als Fahrräder i.S. von § 1 III StVG und unterliegen damit nicht der Versicherungspflicht.

Speed-Pedelecs hingegen, die mit dem Einsatz der Pedalkraft jedoch eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen können, sind hingegen versicherungspflichtig.

Eine Helmpflicht besteht nur bei der Benutzung von Speed-Padelecs.

Bei Pedelecs ist die Helmpflicht in der Rechtsprechung noch streitig. Das Nichttragen eines Schutzhelms begründet jedoch auf jeden Fall ein 50%-iges Mitverschulden, falls es zu einem Verkehrsunfall kommt, bei dem der Fahrer verletzt wird.

Noch undurchsichtiger wird die Einordnung bei der Frage, mit welchem Fahrzeug der Radweg benutzt werden darf oder muss. Grundsätzlich muss jeder Fahrradfahrer einen vorhandenen Radweg auch benutzen. Dies gilt auch für Fahrer von Pedelecs. E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h sind in diesem Fall Mofas gleichgestellt – mit ihnen darf der Radweg gar nicht benutzt werden, es sei denn, sie werden außerhalb geschlossener Ortschaften gefahren.

Mit Speed-E-Bikes dürfen Radwege weder inner- noch außerorts benutzt werden.

Aufgrund dieser ordnungswidrigkeits- und zivilrechtlichen Folgen ist es vor Anschaffung eines solchen Fahrzeugs und Nutzung im Straßenverkehr von essentieller Bedeutung, sich auch über die jeweiligen technischen Feinheiten des jeweiligen Rads umfassend Kenntnis zu verschaffen.

Was aber allen Fahrzeugen, einschließlich denen ohne Hilfsmotor gemeinsam ist: Bürgersteige dürfen mit ihnen nur in absoluten Ausnahmefällen befahren werden!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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