Unfall mit einem E-Bike oder Pedelec - die Frage nach der Haftung

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Immer mehr Menschen steigen aufs Fahrrad um. Sei es wegen der steigenden Energiepreise, aus Umweltbewusstsein oder anderen  Gründen. Vor allem E-Bikes und Pedelecs erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Nicht selten kommt es daher zu Unfällen, in denen diese motorbetriebenen Fahrräder involviert sind. Doch wie sieht es hier mit der Haftung aus? Werden E-Bikes so behandelt wie normale Fahrräder? 

Unterschied E-Bike/ Pedelec

Auch wenn umgangssprachlich alle Fahrräder mit Motor als E-Bike bezeichnet werden, muss man zwischen E-Bike und Pedelec unterscheiden: 

Ein Pedelec unterstützt den Radfahrer mithilfe eines Elektromotors immer dann, wenn er selbst in die Pedale tritt. Zudem kann der Nutzer den Motor ganz ausschalten und das Pedelec als herkömmliches Fahrrad nutzen. 

Unterstützt der Motor nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h und verfügt über eine Motorleistung von max. 250 Watt, gilt das Pedelec als Fahrrad und ist damit nicht zulassungspflichtig (§ 1 Abs. 3 StVG). Fährt das Pedelec hingegen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h und hat eine Motorleistung von 4000 Watt, handelt es sich um ein S-Pedelec. Dann gilt es als Kraftrad und benötigt ein Versicherungskennzeichen und der Fahrer muss im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM sein.

Ein E-Bike besitzt einen tretunabhängigen Antrieb und fährt daher auch, wenn man nicht in die Pedale tritt: 

  • E-Bikes, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten, gelten als Kleinkrafträder (Leichtmofas). Eine Mofa-Prüfbescheinigung, ein Versicherungskennzeichen sowie ein Mindestalter von 15 Jahren sind für die Nutzung erforderlich. 
  • E-Bikes, die eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen, gelten als Mofas. Auch hier sind ein Mofa-Führerschein und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Zudem ist das Tragen eines Helms verpflichtend.
  • E-Bikes, die bis zu 45 km/h fahren, gelten als Kleinkrafträder und dürfen nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM gefahren werden. Sie benötigen ebenfalls ein Versicherungskennzeichen.

E-Bikes und S-Pedelecs benötigen zudem eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. 

Geht von Pedelecs oder E-Bikes eine Betriebsgefahr wie bei einem Pkw aus?

Generell gilt: Wird durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder ein Sachschaden verursacht, so haftet der Halter verschuldensunabhängig für den Schaden (§ 7 Abs. 1 StVG). Es handelt sich dabei um eine Haftung für die sogenannte Betriebsgefahr des motorisierten Fahrzeugs. 

Die Frage ist, ob auch Pedelecs und E-Bikes eine solche Betriebsgefahr zugerechnet werden kann. Dann wären sie auch einer verschuldensunabhängigen Haftung ausgesetzt. Für Pedelecs gilt die Haftung aus der Betriebsgefahr nicht, da sie keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 3 StVG sind. 

Auch für E-Bikes mit einer Leistung bis zu 25 km/h wurde eine Betriebsgefahr abgelehnt (s. Entscheidung LG Bonn vom 18.12.2020, Az.: 1 O 334/18). Prinzipiell gilt dies auch für E-Bikes und S-Pedelecs mit einer Leistung bis zu 45 km/h. Hierzu wurden jedoch noch nicht viele Fälle vor Gericht verhandelt. Die Rechtsprechung bleibt daher abzuwarten.

Haftung nach einem Unfall 

Grundsätzlich gilt bei einem Unfall: Der Verursacher ist in der Pflicht, für entstandene Schäden aufzukommen. Handelt es sich um einen Unfall zwischen einem E-Bikefahrer und einem Fahrradfahrer oder einem Fußgänger, muss im Einzelfall geprüft werden, wer den Unfall zu verantworten hat. 

Autofahrer tragen bei einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund der einem Auto anhaftenden Betriebsgefahr in der Regel zumindest eine Teilschuld. Nur in Ausnahmefällen kann ein Autofahrer sich von der Teilschuld befreien, wenn er in einen Unfall mit einem Fußgänger, einem Fahrrad oder einem E-Bike/ Pedelec verwickelt war.

Foto(s): Adobe Stock - Freepik

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