Elternunterhalt: Tilgung für Eigenheim wird angerechnet

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Tilgungszahlungen für das Eigenheim müssen bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 – XII ZB 118/16).

Wird ein Elternteil pflegebedürftig oder kommt er ins Heim, kann das für die Kinder unter Umständen teuer werden. Denn sie sind unterhaltspflichtig. Wie viel sie für den Unterhalt ihrer Eltern zahlen müssen, hängt vom eigenen Einkommen ab. 

Der Gesetzgeber hat der Unterhaltspflicht der Nachkommen allerdings Grenzen gesetzt und der Sicherung des eigenen angemessenen Lebensunterhalts Vorrang eingeräumt. Heißt: Den Kindern muss trotz Unterhalt genug Geld verbleiben, um einen angemessenen Lebensstandard zu halten und fürs Alter vorzusorgen. 

Worum ging es im konkreten Fall? Das Sozialamt hatte von einem Familienvater einen Teil der Kosten für die vollstationäre Unterbringung seiner Mutter in einem Altersheim zurückgefordert. Die pflegebedürftige Dame hatte von 2010 bis zu ihrem Tod dort gelebt. Strittig war die Frage, wie viel der Sohn zu zahlen hat. Denn er ist im Besitz einer Immobilie, die er selbst nutzt und für die er monatlich mehr als 1000 Euro an Tilgung und Zinsen zahlt. Die Frage war, in welchem Umfang diese Verbindlichkeiten vom Nettoeinkommen abgezogen werden können. Denn das Nettoeinkommen ist abzüglich besonderer Aufwendungen wie z. B. Rücklagen für die Altersvorsorge oder Darlehensverbindlichkeiten ausschlaggebend für die Berechnung der Unterhaltshöhe. Umstritten war bislang, ob und wie Tilgungszahlungen für eine selbstgenutzte Immobilie dabei berücksichtigt werden. 

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Demnach sind neben den zu leistenden Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen – ohne dass dadurch seine Möglichkeiten geschmälert wird, Geld für die Altersvorsorge zurückzulegen. Das heißt: Das Geld, das sich der Unterhaltspflichtige an Miete spart, weil er eine eigene Immobilie besitzt, wird angerechnet. Im konkreten Fall waren dies 700 Euro. Alles was darüber hinaus geht an Tilgungsleistungen, wird als Vermögensbildung im Rahmen der Altersvorsorge angerechnet. Diese Zahlungen dürfen bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen betragen.


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