Elternunterhalt – wenn Kinder für die pflegebedürftigen Eltern zahlen sollen

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Ausgangslage:

Beim Elternunterhalt geht es um Unterhaltspflichten von erwachsenen Kindern gegenüber ihren Eltern, deren finanzielle Möglichkeiten im Alter nicht mehr ausreichen, um die Kosten für die Heimunterbringung und Pflege alleine zu tragen. In der Praxis gewinnt der Elternunterhalt eine immer größer werdende Bedeutung. Dies liegt vor allem an den sich bei vielen Menschen im Alter verschlechternden wirtschaftlichen Verhältnissen.

In der anwaltlichen Beratung geht es meist darum, herauszufinden, ob Kinder für ihre unterhaltsbedürftigen Eltern in Alter zahlen müssen, beispielsweise weil sie in ein Pflegeheim gekommen sind und die finanziellen Möglichkeiten der Eltern nicht mehr ausreichen, um die Kosten für die Heimunterbringung und Pflege alleine zu tragen. Wenn die pflegebedürftigen Eltern Leistungen der Sozialhilfe erhalten, geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 SGB XII).

Dann stellt sich die Frage, wie die Forderungen des Sozialamtes abgewehrt oder zumindest reduziert werden können. Ob und in welcher Höhe ein Kind Elternunterhalt zahlen muss, wird vom Sozialamt geprüft und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Dieser Prüfvorgang ist mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden, der auch oft zu Konflikten führt. Die Kinder müssen ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen. Wenn es dann noch in den Familien zu Streit und Entfremdung kommt, wird es für alle Beteiligten sehr unangenehm.

Der Fall:

Die Eltern leben beide in einem Pflegeheim. Das Sozialamt zahlt einen Zuschuss zur Heimunterbringung von monatlich 1.500,00 € und fordert das Geld nun von den drei Geschwistern zurück.

Taktische Hinweise:

Die unterhaltspflichtigen Kinder könnten über eine Minderung des eigenen unterhaltsrelevanten Einkommens durch bestimmte Maßnahmen nachdenken, wie

  • Zahlungen in eine private Altersvorsorge, z. B. in eine private Rentenversicherung, einen Sparplan oder eine Lebensversicherung
  • Berücksichtigung von Darlehensverträgen und Darlehnsraten, Abzug von Zinsanteilen und Tilgungsleistungen, Schulden und Verbindlichkeiten
  • Instandhaltungsrücklagen für eine Eigentumswohnung oder ein selbstgenutztes Einfamilienhaus
  • Unterhaltszahlungen an die eigenen Kinder, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden
  • Steuerklassenwechsel

Der Unterhaltsschuldner darf einen Teil seines Bruttoeinkommens für seine primäre Altersversorgung einsetzen, wobei ihm die Wahl der Altersvorsorge völlig freisteht. Er kann also eine Lebensversicherung abschließen oder einen Sparplan bei der Bank oder Sparkasse vereinbaren. So kann er sich und seine Familie gegen Altersarmut absichern und für die Zukunft vorsorgen. Mit Rücksicht darauf muss dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen.

Der BGH akzeptiert in ständiger Rechtsprechung, dass das unterhaltspflichtige Kind neben der primären Altersversorge (gesetzliche Rente) und einer betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente) eine zusätzliche private Altersvorsorge aufbauen kann. Dafür können bis zu 5 % des Bruttojahreseinkommens verwendet werden. Die Auswahl der konkreten Altersvorsorge hat der BGH ausdrücklich dem Unterhaltspflichtigen überlassen.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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