Wenn aus einem Minijob ein Vollzeitjob wird ...

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Die Zahl der geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs) wächst in Deutschland regelmäßig an. Dabei wird oftmals verkannt, dass ein Minijob arbeitsrechtlich gleich einem Vollzeitjob mit einer Beschäftigung von 35, 37,5 oder 40 Stunden behandelt wird, denn:

Ein Minijob ist kein Arbeitsverhältnis zweiter Klasse!

Für viele Arbeitnehmer ist der Minijob eine Nebenbeschäftigung zu einer Haupttätigkeit, da dieser sozial- und steuerrechtlich privilegiert ist, sodass die Vergütung aus einem Minijob bis zu 450,00 € beim Arbeitnehmer quasi 1:1 ankommt und dadurch als Nebenverdienst attraktiv ist.

Für viele Arbeitnehmer ist die Beschäftigung in einem Minijob aber auch der erste (Wieder-)Einstieg in das Arbeitsleben ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Gleichzeitig kann dies Segen aber auch Fluch sein, denn bei allen sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Vorteilen ist auch der Nachteil da, dass dieser Minijobber keine versicherungsrechtlichen Ansprüche gegenüber den Sozialleistungsträgern erwirbt (z. B. kein ALG-I-Anspruch, kein Krankengeld und ggf. auch keine Rentenansprüche).

Der Wunsch des Minijobbers bei dem Arbeitgeber in einer Teilzeit oder Vollzeitstelle beschäftigt zu werden und damit in vollem Umfang der Versicherungspflicht und den daraus resultierenden Ansprüchen zu unterfallen, entsteht dann sehr schnell. Dieser wird jedoch vom Arbeitgeber oftmals nicht wahrgenommen und/oder abgelehnt.

Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis

Auf Minijobs finden die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) Anwendung, und zwar ausnahmslos. 

§ 9 TzBfG lautet wie folgt:

§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit 

1.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

  1. es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
  2. der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
  3. Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
  4. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

2.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer – somit auch ein Minijobber – die Möglichkeit hat seinen Arbeitgeber in Textform (am besten durch maschinenschriftliches Schreiben mit Originalunterschrift zur Personalakte) darüber in Kenntnis zu setzen, dass er gerne seine wöchentliche Arbeitszeit hochsetzen möchte und somit dann unter den in § 9 genannten Voraussetzungen bevorzugt zu berücksichtigen ist, insbesondere gegenüber externen Bewerbern.

So kann aus einem Minijob mit einem Verdienst von höchstens 450,00 € monatlich schnell ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung mit entsprechender Vergütung werden.

Gerne stehe ich Ihnen beratend und vertretend auch über diesen Rechtstipp hinaus zur Verfügung.

Ihr

Christian Nohr

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht


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