Elternzeit muss beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden - sonst greift der Kündigungsschutz nicht!

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Arbeitsrecht: Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit gilt grundsätzlich ein strenger Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Die Familie steht aufgrund des Artikels 6 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Um dieser exponierten Stellung der Familie Rechnung zu tragen, billigt der Gesetzgeber den Eltern während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz zu.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht gekündigt werden können. Spricht der Arbeitnehmer während dieser Zeit eine Kündigung aus, so ist diese in vielen Fällen nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig.

Voraussetzungen für den Kündigungsschutz

Das Kündigungsverbot während der Elternzeit ist in § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Dabei kann die Elternzeit in zwei unterschiedlichen Varianten in Anspruch genommen werden. Zum einen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine generelle Arbeitspause (§ 18 Abs. 1 BEEG), andererseits kann aber auch eine Verringerung der Arbeitsmenge vom Arbeitgeber (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG) verlangt werden. Während dieser Arbeitspause gilt ebenso wie bei einer Teilzeitarbeit ein strenger Kündigungsschutz, welcher jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist (BAG-Urteil vom 12.05,2011 – Az.: 2 AZR 384/10).

1. Zunächst müssen die persönlichen Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen

Ebendiese werden in §§15,16 BEEG aufgeführt und umfassen unter anderem, dass das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das Kind auch im Haushalt lebt.

2. Schriftlicher Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber

Außerdem muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ein schriftlich gestelltes Verlangen auf Elternzeit einreichen

Beispiel: Das Arbeitsgericht Augsburg verhandelte in diesem Zusammenhang einen Fall, bei dem eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft den Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis setzte, jedoch versicherte, direkt nach der Entbindung wieder ihrer Arbeit nachzugehen. Entgegen des Versprechens blieb die Arbeitnehmerin jedoch nach der Geburt der Arbeit (unentschuldigt) fern und berief sich später auf die Elternzeit. Sie habe doch dem Arbeitgeber erklärt, dass sie sich nach der Geburt „Zeit für das Kind nehmen wolle“. Das Arbeitsgericht Augsburg geht davon aus, dass eine erfolgte Kündigung rechtens sei. Begründet wurde diese Auffassung zu recht damit, dass die Elternzeit nicht rechtswirksam beantragt wurde, vielmehr fehle es an der Schriftform und an Angaben zu Beginn und Ende der Elternzeit (Arbeitsgericht Augsburg Hinweis vom 10.09.2015 - Az.: 1 Ca 2086/15).

Eine Ausnahme der Schriftformerforderlichkeit wird in den Fällen gemacht, bei denen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass die Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Beginn und Ende des Kündigungsschutzes

Im Regelfall beginnt der Kündigungsschutz acht Wochen vor der Elternzeit mit dem schriftlichen Verlangen nach Elternzeit. Ist das Kind noch nicht geboren, so beginnt die Frist acht Wochen vor dem berechneten Geburtstermin (BAG-Urteil vom 12.05.2011 - Az.: 2 AZR 384/10).

Ende des strengen Kündigungsschutzes ist direkt nach Ablauf der Elternzeit. Somit sind Kündigungen nach der Elternzeit rechtmäßig und können unter Beachtung der normalen Kündigungsfrist erfolgen. Bei einer solchen Kündigung ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ggfs. anwendbar.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Das Kündigungsverbot des §18 BEEG ist sehr umfassend. Nur ausnahmsweise kann eine Kündigung auch während der Elternzeit erfolgen. Hierfür muss jedoch ein triftiger Grund vorliegen. Um diesen Ausnahmen ihre Exklusivität zu gewährleisten, bedarf es für die Kündigung während der Elternzeit der behördlichen Zulassung. Die Gründe, bei denen eine solche behördliche Zulassung erfolgt, sind beispielsweise Insolvenz, Betriebsstilllegung oder die wirtschaftliche Existenzschädigung bei Kleinbetrieben. Außerdem kann der Arbeitgeber immer dann kündigen, wenn eine strafrechtliche Handlung gegen das Unternehmen durch den Arbeitnehmer vorliegt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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