Elternzeit richtig beantragen – per Fax oder E-Mail geht das nicht!

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Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die für junge Eltern, die von ihrem Arbeitgeber die Elternzeit verlangen, von größter Bedeutung ist.

§ 16 BEEG (Bundeselterngeld-und Elternteilzeitgesetz) sieht vor, dass der Anspruch auf Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – in seiner Entscheidung 9 AZR 145/15 – ist bei der Geltendmachung der Elternzeit die strenge Schriftform nach § 126 BGB einzuhalten. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

§ 126 BGB Schriftform:

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Bei der Telefaxübermittlung eines eigenhändig unterschriebenen Schriftstücks geht nach der herrschenden Rechtsprechung mit der Versendung durch das Faxgerät oder durch den Computer die eigenhändige Unterschrift verloren, weil nur eine Kopie der Unterschrift übermittelt wird. Eine originale Unterschrift trägt nämlich das beim Empfänger eingehende Telefax nicht mehr.

Im Detail setzt § 126 Abs. 1 BGB als Schriftform eine aus Papier bestehende Urkunde voraus. Diese muss vom Aussteller eigenhändig mit Namen unterschrieben werden oder das gesetzte Handzeichen muss vom Notar beglaubigt werden.

Auch eine E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen, solange sie nur elektronisch gespeichert worden ist, nicht. Wird sie jedoch ausgedruckt und im Original unterzeichnet, liegen alle Voraussetzungen der Schriftform vor.

Dies hat zwingend zur Folge, dass weder Telefax noch E-Mail ausreichen.

In dem – der oben genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine junge Mutter die Elternzeit per Telefax beim Arbeitgeber geltend gemacht. Der Arbeitgeber kündigte ihr trotzdem.

Diese Arbeitgeberkündigung war nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirksam!

Denn nur in seltenen Ausnahmefällen sei es dem Empfänger eines Schriftstücks untersagt, sich auf die nicht eingehaltene Form zu berufen. Diese besonderen Voraussetzungen hat das Bundesarbeitsgericht in dem entschiedenen Fall als nicht vorhanden angesehen.

Anwaltskanzlei Lehnert

Rechtsanwalt H.-Wolfram Lehnert

Arbeitsrecht in der Metropolregion Nürnberg, Fürth und Erlangen

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