Elternzeit und Verlängerung: Entscheidung des 9. Senats des BAG vom 18. Oktober 2011

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Das BAG hat in der Entscheidung deutlich gemacht, dass eine zustimmungspflichtige Verlängerung der Elternzeit auch dann vorliegt, wenn Elternzeit im Zweijahreszeitraum zunächst für eine kürzere Dauer von 2 Jahren beansprucht wurde und das Verlängerungsbegehren nicht über den 2-Jahreszeitraum hinausgeht.

Es führt in seiner Pressemitteilung aus:

„Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt."

Allerdings kann der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht grundlos verweigern. Das BAG führ in seiner Pressemitteilung aus:

„Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt."

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10


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