Elternzeit, Urlaub und das böse Erwachen! – Was Arbeitgeber:innen beachten sollten!

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Auch erfahrene Arbeitgeber:innen können zumindest bei Urlaubsansprüchen vor und während der Elternzeit in teure Fallen hineintappen. Das BAG hatte in 2019 (19.03.2019 - 9 AZR 495/17) über eben einen solchen Fall zu entscheiden:

Die Mitarbeiterin hatte ab 2010 nach der Geburt ihres Kindes drei Jahre Elternzeit in Anspruch genommen. Vor Ablauf der Elternzeit bekam sie ein weiteres Kind und beantragte eine zweite Elternzeit. Vor Ablauf der zweiten Elternzeit kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Den Arbeitgeber freute es zunächst, als die Mitarbeiterin dann aber vom Arbeitgeber die Abgeltung des Urlaubs für die gesamte Elternzeit verlangte, stellte sich der Arbeitgeber die Frage, was hier schiefgelaufen war?

Zwar konnte das BAG selbst nicht abschließend über die Sache entscheiden, nach der Rückverweisung an das LAG Baden-Württemberg wurde der Arbeitgeber dann aber verurteilt, an die Arbeitnehmerin für die Jahre 2011-2016 eine Urlaubsabgeltung i. H. v. 14.526,16 € zuzüglich Zinsen hieraus zu bezahlen. - Eine teure Elternzeit. Doch warum?

Die Antwort findet sich im BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) und dort im § 17 Abs. 3 BEEG: Arbeitgeber müssen den Urlaub nämlich auch dann abgelten, wenn das Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss an die Elternzeit endet. Und tatsächlich besteht auch während der Elternzeit, trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, der Urlaubsanspruch fort und Arbeitnehmer:innen hätte insoweit auch den vollen Jahresurlaubsanspruch. Es sei denn, Arbeitgeber:innen erklären rechtzeitig, dass der Jahresurlaub um je 1/12 pro Kalendermonat während der Elternzeit gekürzt wird. Rechtzeitig bedeutet vorliegend nach Eingang des Antrags auf Elternzeit.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich leider nicht, weshalb der Arbeitgeber sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Elternzeit keine Erklärung zur Kürzung des Urlaubs abgegeben hatte. Der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin war damit nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG jeweils am 31. März des Folgejahres verfallen. Außerdem konnte der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaubsanspruch nicht nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG kürzen.

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis im Fall nicht vorzeitig beendet worden wäre, hätte der Arbeitgeber 156 Tage Urlaub für die Dauer der Elternzeit ab 2011 gewähren müssen, was wirtschaftlich keinen Unterschied zur Urlaubsabgeltung ausmacht.

Arbeitgeber:innen müssen also rechtzeitig eine entsprechende Erklärung zur Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit abgeben, um böse Überraschungen am Ende der Elternzeit zu vermeiden.

Rechtliche Expertise einzuholen, verschafft Klarheit, Handlungs- wie Gestaltungsspielraum und verhindert regelmäßig ein böses Erwachen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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