ELTIF 2.0: Rechtliche Rahmenbedingungen! Anwaltsinfo

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In Deutschland wird es mit ELTIF -dem "European Long Term Investment Fund", also Europäischer Langfrist-Investmentfonds- in Kürze ein spannendes neues Finanzprodukt geben, das neue Möglichkeiten und Chancen für Anleger, Emittenten und Vermittler bietet. Insbesondere zum Beispiel für zukunftsträchtige Infrastrukturprojekte wie Investitionen in den Bereich Windkraftanlagen, Solarparks, Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Energiewende, im Immobilienbereich, bei "Grünen Geldanlagen" etc.  ergeben sich  damit neue Möglichkeiten, die auch z.B. dem Mittelstand und kleinen und mittleren Unternehmen (sog. KMU) bei der Kapitalaufnahme und der Finanzierung von Zukunftsprojekten zugute kommen können. Zwar wurde das Produkt ELTIF nach der Markteinführung bereits im Jahr 2015 bisher noch nicht gut angenommen, und so gab es wohl EU-weit im Jahr 2021 nur eine mittlere zweistellige Anzahl zugelassener ELTIF´s, das Marktpotenzial ist aber groß, nachdem der Gesetzesrahmen für ELTIF 2.0 verabschiedet wurde, wobei die neue Verordnung dann in allen EU-Mitgliedsstaaten voraussichtlich im Herbst 2024 in Kraft treten soll.  Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin dürfte daher das Interesse von Unternehmen/Mittelständlern etc. an der Emission von ELTIFs deutlich zunehmen, weil ELTIF´s nach der Gesetzesänderung durchaus "disruptiven" Charakter haben dürften.

Zeit für Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, für Anleger, Emittenten und Unternehmen die rechtlichen Anforderungen  zu erläutern:

Der Vertrieb von ELTIFs soll sowohl an professionelle Anleger (z.B. Versicherer und Pensionsfonds)  aber auch an Privatanleger zulässig sein.

So sollen Investitionen in einen ELTIF zukünftig ohne Mindestanlagebetrag pro Anleger (bisher 10.000 €) möglich sein, das Kapital soll aber in der Regel schon langjährig gebunden sein.

Grundsätzlich sollen ELTIFs als alternative Investmentfonds (AIF) aufgelegt werden.

Sie  sind rechtlich gesehen dann als Wertpapier zu betrachten, benötigen eine ISIN-Nummer und Emittenten müssten auch die rechtlichen Vorgaben zur Emission eines Wertpapiers berücksichtigen, die auch dem Anlegerschutz dienen sollen.

Auf der Fremdkapitalseite sollen zukünftig 50 % möglich sein, statt 30 %, was auch für Immobilien-Beteiligungen vorteilhaft sein dürfte.  

Interessant für Emittenten ist auch der Vertrieb über einen "Europäischen Pass" innerhalb der gesamten EU, ohne, dass weitere nationale Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen sind.

Auch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Datum vom 01.02.2024 sich in einer Publikation "Häufige Fragen zur ELTIF-Verordnung" den ELTIFs gewidmet und zum Beispiel mitgeteilt, dass gemäß Art. 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 ELTIF-Verordnung für den Antrag auf Zulassung als ELTIF folgende Unterlagen einzureichen sind:

-Anlagebedingungen/Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag des EU-AIF

-Angaben zum Verwalter (Anschrift, LEI, Tel, E-Mail) und

-Angaben zur Verwahrstelle (Anschrift, LEI, Tel, E-Mail)

Weiter teilt die BaFin mit, dass, sofern der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden soll, auch die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle einzureichen ist sowie darüber hinaus eine Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen

Zur Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt die BaFin in Ihrer Publikation mit, dass gemäß Art. 5 Absatz 2 nur ein gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener EU-AIFM bei der für den ELTIF zuständigen Behörde die Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF beantragen darf und es demnach für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) zur Verwaltung eines ELTIF zwingend einer Erlaubnis nach §§ 20 Absatz 1, 22 KAGB bedarf und lediglich eine Registrierung nach § 2 Absatz 4 KAGB insoweit nicht ausreichen würde.

Fazit: Es steht mit den reformierten ELTIFs  eine interessante neue Emissionsmöglichkeit zur Verfügung mit entsprechendem Zukunftspotenzial und wichtigen Änderungen für Emittenten, Vertrieb und Anleger. Umso wichtiger ist es für interessierte Unternehmen und Emittenten, die in dem Bereich tätig werden sollen, sich hier rechtlich abzusichern und die erforderlichen rechtlichen Regularien einzuhalten, um hier auf der sicheren Seite zu sein. Diese können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin, die seit dem Jahr 2002 -und somit seit über 20 Jahren- schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.   



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