EN Storage GmbH – ehemalige Geschäftsführer vom Landgericht Stuttgart auf Schadenersatz verurteilt

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Stuttgart – Bad Cannstatt, 05.10.2018

Mit Urteil vom 25.09.2018 (Az. 27 O 384/17) hat das Landgericht Stuttgart die ehemaligen Geschäftsführer der EN Storage GmbH, Edvin Novalic und Lutz Beier, auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB verurteilt. 

Die von der Borst & Andjelkovic – RechtsanwaltsPartnerschaft vertretenen Anleger hatten zwischen November 2014 und September 2015 mit der von den beiden Beklagten geleiteten EN Storage GmbH in Herrenberg mehrere sogenannte Kauf- und Überlassungsverträge abgeschlossen. 

Zwischen September 2016 und Dezember 2017 zeichneten die beiden Anleger ferner von der EN Storage GmbH emittierte Anleihen mit der ISIN DE000A2BPVQ2 / WKN A2BPVQ.

Bei der EN Storage GmbH handelt es sich um ein mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 09.06.2011 gegründetes und im Handelsregister des AG Stuttgart unter der Registernummer HRB 738275 eingetragenes Unternehmen das nach eigenen Angaben zum Gegenstand hatte die mittelbare und unmittelbare Organisation und/oder technische Durchführung von Datenspeicherung für Dritte natürliche und juristische Personen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

Nach ihrer Eigenbeschreibung verdiente die EN Storage GmbH ihr Geld mit Datenstorage und war als Dienstleister für Datensicherung, Datenspeicherung und Datenführung in der IT Branche seit 2009 der Industrie und seit Ende 2012 auch den Behörden gut bekannt.

Das Hauptgeschäft der EN Storage GmbH sollte darin bestehen, sogenannte Storage-Systeme an Endkunden zu vermieten. 

Dafür sollte die EN Storage GmbH Kaufverträge über die zu vermietenden Storage-Systeme mit einem Lieferanten abschließen, der die Storage-Systeme auf Geheiß der EN Storage GmbH an ein von der EN Storage GmbH beauftragten Dienstleistungsunternehmen ausliefern sollte, welches die Storage-Systeme beim Endkunden aufstellen, die entsprechenden Programme installieren und anschließend warten und betreuen sollte. 

Sowohl die angeblich Endkunden als auch die angeblich Lieferanten und Dienstleistungsunternehmen waren angeblich im Ausland ansässig. 

Kapitalanlegern bot die EN Storage GmbH zwei Möglichkeiten zur Geldanlage an, sogenannte Kauf- und Überlassungsverträge sowie Inhaber-Teilschuldverschreibungen.

Die Kauf- und Überlassungsverträge sahen den Erwerb vermieteter Datenspeicher durch den Anleger vor.

Diese Datenspeicher sollten sich im Besitz der EN Storage GmbH befinden und von dieser in ein Rechenzentrum installiert und für Dritte (Nutzer), mit denen die EN Storage GmbH entsprechende Nutzerverträge abgeschlossen hat, freigeschaltet werden. 

Nach dem Vorgang der Aufschaltung der Datenspeicher sollten diese dann Anlegern zum Kauf angeboten werden.

Interessierte Anleger sollten diese in Nutzung befindlichen Datenspeicher zu einem Kaufpreis ab € 10.000,00 erwerben und anschließend unter Abschluss eines Mietvertrages der EN Storage GmbH wieder zum Gebrauch überlassen, wobei eine Vertragslaufzeit von drei Jahren vorgesehen war, nach deren Ablauf die EN Storage GmbH die betreffenden Datenspeicher zum jeweiligen Restbuchwert zurückkaufen sollte. (Die Datenspeicher selbst sollten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren genutzt werden.)

Das Anlagekonzept sah vor, dass die Anleger ein Eigentumszertifikat erhalten, welches ihnen den Kauf der Datenspeicher dokumentiert. 

Seit Ende 2015 begab die EN Storage GmbH zudem Anleihen („Inhaber-Teilschuldverschreibungen“) an Privatinvestoren.

Wie zwischenzeitlich bekannt wurde deckte sich der tatsächliche Geschäftsbetrieb der EN Storage GmbH jedoch weder inhaltlich noch in seinem Umfang mit der nach außen dargestellten Tätigkeit des Unternehmens. 

Entgegen dem nach außen dargestellten Hauptgeschäft handelte es sich spätestens seit dem Jahr 2012 beim ganz überwiegenden Teil der Geschäftsverbindungen der EN Storage GmbH nur um Scheingeschäfte, die tatsächlich nie durchgeführt wurden. 

Der Geschäftsführer Edvin Novalic wurde von der Großen Strafkammer des LG Stuttgart zwischenzeitlich zu sieben Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt.

Das Strafverfahren gegen den zweiten Geschäftsführer, Lutz Beier, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

In dem zivilrechtlichen Urteil werden die beiden ehemaligen Geschäftsführer als Gesamtschuldner verurteilt, die Kaufpreise aus den Kauf- und Überlassungsverträgen an die Kläger zurückzuzahlen und die Kläger von etwaigen Rückerstattungsforderungen freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Kauf- und Überlassungsverträgen, bzw. die für die Inhaberschuldverschreibungen geleisteten Zahlungen zu erstatten ebenfalls Zug-um-Zug gegen die Übertragung dieser Papiere und der sich aus diesen ergebenden Rechte.

Neben den nunmehr verurteilten Geschäftsführern hat die Borst & Andjelkovic – RechtsanwaltsPartnerschaft für die von ihnen vertretenen Investoren Schadenersatzansprüche geltend gemacht gegen eine in Stuttgart-Bad Cannstatt ansässige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie eine ebenfalls in Herrenberg sitzende Wirtschafts- und Finanzberatungsgesellschaft.

In dem gegen diese Beteiligten anhängigen Verfahren werden Entscheidungen des Landgerichts noch im laufenden Jahr erwartet.

Dr. Daniel A. Borst 

Rechtsanwalt – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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