Ende des Kündigungsschutzes für Datschen

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Die Datsche ist in Berlin ein beliebter Erholungsort für viele Menschen. Doch für diejenigen, die eine Datsche auf einem fremden Grundstück nutzen, ändert sich ab dem 04.10.2015 der Kündigungsschutz, wenn der Nutzungsvertrag vor dem 03.10.1990 geschlossen wurde.


Bis zum 3. Oktober 2015 konnte der Grundstückseigentümer das Pachtverhältnis nur in bestimmten Fällen beendigen. In § 23 Schuldrechtsanpassungsgesetz steht, dass der Eigentümer des Grundstücks kündigen kann, wenn er das Grundstück selbst mit einem Haus bebauen oder zur Erholung nutzen möchte. Möchte der Eigentümer das Grundstück entsprechend dem Bebauungsplan anders nutzen kann er kündigen und auch dann, wenn er das Grundstück als Investment nutzen möchte.


Ab dem 4. Oktober 2015 kann der Grundstückseigentümer ohne Einschränkungen nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kündigen. Für Datschenbesitzer die über 85 Jahre alt sind, gilt aber lebenslanger Kündigungsschutz. Trotz dieses Schutzes kann ausnahmsweise gekündigt werden, z. B. wenn das Grundstück rechtswidrig bebaut wurde, es nicht bis zum 16. Juni 1994 bebaut wurde, es sich um ein Garagengrundstück handelt, in das Grundstück investiert werden soll oder wenn es dauerhaft nicht mehr genutzt wird.


Will der Grundstückseigentümer die Datsche verkaufen, steht dem Nutzer der Datsche oftmals ein Vorkaufsrecht zu. Er muss aber nicht selbst kaufen, weil der Nutzungsvertrag mit dem neuen Eigentümer fortgesetzt wird.


Für Datschennutzer gab es nach den 03.10.1990 die Möglichkeit, die Gebäude auf der Datsche ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers zu verkaufen. Damit der Käufer in den Nutzungsvertrag eintreten konnte, war die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Fehlte die Zustimmung, durfte der Käufer der Gebäude das Grundstück und auch seine eigenen Gebäude nicht betreten.


Stirbt der Nutzer der Datsche, wird der Vertrag mit dem Ehepartner (nicht Lebensabschnittsgefährte/in) oder, wenn es keinen gibt, mit den Erben fortgesetzt. Dem Grundstückseigentümer und den Erben steht dann ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Grundstückseigentümer, können die Erben eine Entschädigung verlangen. Endet der Nutzungsvertrag über die Datsche, werden die Gebäude Eigentum des Grundstückseigentümers. Für die Gebäude, Anpflanzungen und sonstige Vermögensnachteile muss der Grundstückseigentümer eine Entschädigung zahlen.


Der Datschennutzer hat nach Vertragsende keine Verpflichtung die Gebäude vom Grundstück zu entfernen. In bestimmten Fällen muss er aber die Hälfte der Abrisskosten zahlen, wenn die Gebäude innerhalb eines Jahres abgerissen werden. So zum Beispiel, wenn der Nutzer selbst kündigt. Diese Grundsätze gelten aber nur bis zum 31.12.2022. Endet der Vertrag danach, muss der Datschennutzer die Gebäude, Anpflanzungen etc. auf seine Kosten beseitigen.


Bei Fragen:


RA Dirk Wittstock

0159-06380406


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